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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Kein Verbot des Vertriebswegs „eBay“

Markenhersteller dürfen den Händlern nicht untersagen ihre Produkte bei eBay anzubieten. Ein solches Verbot ist wettbewerbswidrig.

In dem vorliegenden Fall des LG Berlin klagte ein Händler gegen den Hersteller und Markeninhaber der bekannten Schulranzen „Scout“. Dieser erlaubte zwar den Vertrieb über die Internetseite des Händlers, das Auktionsportal eBay allerdings würde dem Image der Marke schaden. Daher untersagte der Markeninhaber den Händlern den Vertrieb über eBay. Das LG Berlin sah dieses Verbot als wettbewerbswidrig an. Der Markeninhaber dürfe den Händlern im Bereich des selektiven Verkaufsweges nicht vorschreiben auf welche Weise die Markenware verkauft wird. In der Folge darf die Belieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Artikel würden anschließend bei eBay angeboten. Nach dem LG Berlin dürfen Markenhersteller es den Händlern nicht untersagen ihre Produkte bei eBay zu verkaufen. In Zukunft bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung standhält, da es in diesem Bereich bereits jetzt widersprüchliche Urteile gibt, wie beispielsweise das des LG Mannheim (Az. 7 O 263/07), welches genau anders herum urteilt und ein solches Verbot zulässt. (LG Berlin, Urteil vom 21.04.2009 – Az. 16 O 729/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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