Justizia
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit

(Stuttgart) Die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang iSd. § 12 TV-L bestehen, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2026 – 4 AZR 141/25.
Die schwerbehinderte Klägerin war als Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim beschäftigt und der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind in der Serviceeinheit die Teams „Infothek, Post, Telefon“, „Testamentsabteilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfertigungsdienst“ gebildet, denen jeweils bestimmte Aufgaben zugewiesen sind. Die Klägerin war mittwochs von 9:00 bis 11:30 Uhr dem Team „Infothek, Telefon, Post“, und im Übrigen dem Team „Ausfertigungsdienst“ zugeordnet, dem die Abarbeitung der auszufertigenden Akten obliegt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie könne eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L beanspruchen. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Daher erfülle sie das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Jedenfalls stehe ihr die geltend gemachte Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, da vergleichbare Beschäftigte nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet würden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg, soweit die Klage auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt wurde. Die Tätigkeiten der „Infothek, Telefon, Post“ und des „Ausfertigungsdiensts“ waren der Klägerin getrennt zugewiesen. Die arbeitgeberseitig vorgegebene organisatorische Trennung hatte zur Folge, dass verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt waren. Dies führte zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb war für die Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen. Bei dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn im rechtlich relevanten Umfang angefallen sind.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, soweit die Klage hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt war. Dies führte insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Michael Henn
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