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Jens Klarmann
KPG Klarmann & Passau GmbH
Eckernförder Straße 315
24119 Kronshagen


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Kein Kontrahierungszwang für Privatschule bei erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten

(Kiel) Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler jedoch rechtfertigen.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 29.06.2026 hat das Gericht mit Urteil vom 11.03.2026, Az. 4 U 133/25 entschieden.

Die 17 Jahre alte Klägerin besucht seit der 1. Klasse - mit kurzen Unterbrechungen - die von der Beklagten betriebene englischsprachige Privatschule. Für jedes Schuljahr musste ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB (International Baccalaureat) abzulegen. Fristbewehrte Anfragen der Schule vom Frühjahr 2025, ob ein neuer Schulvertrag für das folgende, 12. Schuljahr geschlossen werden sollte, beantworteten die Eltern der Klägerin nicht. Die Klägerin hatte neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Am 01.07.2025 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass diese nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer erlaubte die Beklagte, um der Klägerin den Besuch der 12. Klasse an einer anderen Schule zu ermöglichen.

Am 01.08.2025 begann offiziell das neue Schuljahr bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 20.08.2025, wenige Tage vor Unterrichtsbeginn, teilten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals verbindlich mit, dass die Klägerin die Schule weiterhin besuchen wolle. Mit E-Mail vom 23.08.2025 lehnte die Beklagte den Vertragsschluss ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 05.09.2025 im Eilverfahren, die Beklagte zu verpflichten, sie weiter zu unterrichten. Diesem Antrag gab das Landgericht statt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 4. Zivilsenat des OLG Erfolg. Es bestehe kein Kontrahierungszwang der Beklagten, führte der Senat aus. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie dürfe ein Kontrahierungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss könne sich jedoch - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - unter anderem ergeben, “wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre.” Dabei sei eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich.

Zu berücksichtigen sei hier, dass der Schulvertrag von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu unterrichten, überschreite nicht die Schwelle zur Willkür. Vielmehr sei es schon im Hinblick auf die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte sie nicht weiter beschulen wolle. Neben dem mit Fehlzeiten verbundenen erhöhten Organisationsaufwand der Beklagten, die bemüht sei, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten, ergäben sich aus dem unentschuldigten Fehlen auch Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin. Das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen ließen, rechtfertige ebenfalls die Entscheidung der Beklagten. Gegen die Annahme der Willkür spreche schließlich auch, dass die Beklagte der Klägerin noch Nachprüfungen im Sommer ermöglichte. Dies dokumentiere ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen.

Schließlich fehle es wegen einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund. Zwischen der Ablehnung der Beklagten, einer neuen Schulvertrag zu schließen, und dem Eilantrag lägen 66 Tage. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.

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