Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Unautorisierte Abbuchungen nach E-Mail-Missbrauch – wer haftet?

Immer häufiger sehen sich Bank- und Sparkassenkunden mit nicht autorisierten Abbuchungen konfrontiert. Die Zahlungen wurden weder beauftragt noch freigegeben, das Geld ist weg. In diesen Fällen gilt:
Konto sofort sperren und umgehend Strafanzeige erstatten.


Im Nachgang berufen sich Banken häufig darauf, dass die Zahlungen über eine E-Mail-Adresse erfolgt seien, die den Namen des Kunden trägt. Die Betroffenen bestreiten jedoch regelmäßig, Inhaber dieser E-Mail-Adresse zu sein oder Zahlungen autorisiert zu haben. Dennoch wird ihnen im Verfahren nicht selten die Nutzung des Kontos zugeschrieben – etwa mit dem Hinweis, auch Familienangehörige könnten gehandelt haben.

Typischer Hintergrund: Identitätsmissbrauch

E-Mail-Konten können ohne Identitätsprüfung unter fremdem Namen angelegt werden. Die bloße Existenz einer E-Mail-Adresse beweist daher weder deren Inhaberschaft noch Nutzung durch eine bestimmte Person.

Rechtlich gilt:
Wer sich auf die Autorisierung einer Zahlung beruft, muss diese beweisen (§§ 286, 138 ZPO). Kann die Bank nicht nachweisen, dass der Kunde selbst gehandelt oder grob fahrlässig Zugangsdaten weitergegeben hat, haftet die Bank.

Beweisnot darf nicht zulasten der Kunden gehen

Große E-Mail-Anbieter erteilen regelmäßig keine Auskünfte an Privatpersonen oder Rechtsanwälte. Daraus entstehende Beweisprobleme dürfen nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr zulasten des Kunden führen.
Gerichte können hier auf Antrag Aufklärungsmaßnahmen anordnen (z. B. § 142 ZPO).

Auch die Einstellung eines Strafverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) bedeutet keineswegs, dass der Kunde Täter war. Die Ermittlungsakten sollten im Zivilverfahren regelmäßig beigezogen werden.

Fazit

Wer behauptet, ein bestimmtes E-Mail-Konto sei von einem Kunden genutzt worden, trägt die Beweislast. Betroffene sollten Vorwürfe frühzeitig klar bestreiten und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Unsere Unterstützung

Wir bieten – je nach Kapazität – eine kostenfreie Ersteinschätzung auf Grundlage der eingereichten Unterlagen.
Alternativ: kostenpflichtige Erstberatung (190,00 € netto zzgl. USt), auf Wunsch schriftlich zusammengefasst.

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