Neues Unterhaltsrecht ab dem 01. Januar 2008 - Geschiedene müssen nun mehr Eigenverantwortung tragen
(Nürnberg) Im November hat der Deutsche Bundestag die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet, die ab dem 01.01.2008 in Kraft treten soll. Kernpunkte der Reform sind die Förderung des Kindeswohls durch eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortlichkeit für Geschiedene sowie die Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
Nutznießer der Reform, so erläutert der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, sind in erster Linie die Kinder. Nach bisheriger Rechtslage, so Weispfenning, müssen sich unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder den ersten Rang beim Unterhalt mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Die künftige Rangfolge ist dagegen konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet. Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen möglichen Unterhaltsansprüchen haben, so Weispfenning. Für das Kindeswohl ist auch von Bedeutung, dass die Kinder ausreichend betreut werden. Vor diesem Hintergrund räumt der Gesetzgeber allen kinderbetreuenden Elternteilen unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen, demnächst einen Vorrang ein. Diese Personengruppe befindet sich demnächst in Rang II., während die nicht kinderbetreuenden Geschiedenen demnächst nur den dritten Rang beim Unterhaltsanspruch einnehmen. Von Bedeutung, so Weispfenning, wird die neue Rangfolge im Mangelfall, d. h., wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, alle Unterhaltsansprüche zu bedienen. In diesem Fall wird zunächst der Kindesunterhalt bedient sowie hiernach die Ansprüche kinderbetreuender Elternteile. Nur wenn hiernach noch genügend Geld verbleibt, werden auch die Ansprüche von Geschiedenen bedient, die keine Kinder zu betreuen haben.
Einher mit dieser Reform geht auch eine Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehescheidung. Dies bedeutet, so Weispfenning, dass geschiedene Ehegatten erheblich früher als bisher zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten werden können, z. B. dann, wenn in der Schule vor Ort für die zu betreuenden Kinder eine Übermittagsbetreuung angeboten wird.
Darüber hinaus wird der bisherige Grundsatz der unbegrenzten Lebensstandardgarantie abgeschafft, so Weispfenning. In Zukunft haben die Gerichte mehr gesetzlich verankerte Möglichkeiten, Unterhaltsansprüche zu befristen, der Höhe nach zu begrenzen oder Befristung und Begrenzung zu kombinieren. Auch die Rückkehr in einen erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll in Zukunft eher zumutbar sein, auch wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist.
Weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts, die zum einen durch die Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge bewerkstelligt wird, die die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen erleichtert. Zum anderen wird das Unterhaltsrecht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder vereinfacht. Dieser Mindestunterhalt wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert und das Unterhaltsrecht insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht.
Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für schon bisher getroffene Unterhaltsregelungen, allerdings hier mit der Einschränkung, dass es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung auch zugemutet werden kann. Angesichts der zahlreichen Neuerungen empfiehlt Weispfenning sowohl allen Unterhaltsverpflichteten als auch Unterhaltsempfängern, sich eingehend mit der neuen Rechtslage zu beschäftigen und entsprechenden Rechtsrat einzuholen.
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