Schonfrist für steuerbegünstigte Immobilienschenkungen läuft
(Nürnberg) Eltern und Großeltern, die ihren Kindern oder Enkeln noch schenkungsteuerliche Vorteile bieten wollen, sollten sich beeilen. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des Jahres die derzeit noch steuerlich begünstigte Vererbung und Verschenkung von Immobilien und Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2008 für eine Neuregelung Sorge zu tragen, die sich an tatsächlichen Verkaufswerten orientieren muss.
Damit, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, fällt in Kürze auch eine schenkungsteuerliche Vergünstigung, die die derzeitige Rechtslage noch bietet. Danach werden Geldbeträge, die vom Schenker an den Beschenkten mit der Auflage gemacht werden, damit ein vorher genau bezeichnetes Grundstück oder eine Immobilie zu erwerben, für die Besteuerung nicht mit dem Nominalbetrag des hingegebenen Geldbetrages bewertet, sondern mit dem Wert des mit der Geldschenkung erworbenen Grundstücks. Da dieser Wert in vielen Gegenden Deutschlands im Bundesdurchschnitt nur 51 % des tatsächlichen Wertes erreicht, worin das BVerfG auch die Ungleichbehandlung gesehen hat, so Passau, lassen sich vor einer entsprechenden Gesetzesänderung durch diese Verfahrensweise häufig noch beträchtliche Steuern einsparen. Stellt der gutbetuchte Großvater seinen beiden Enkelkindern daher jetzt noch jeweils 100.000,00 zum Erwerb eines vorher genau bestimmten Bauplatzes zur Verfügung, so bleiben die Schenkungen aufgrund des im Bundesdurchschnitt nur rund hälftigen Wertansatzes steuerfrei, da Enkel einen Freibetrag von 51.200,00 genießen. Bei tatsächlichem Wertansatz müssten die Enkel dahingegen demnächst jeweils rd. 3.500,00 an Schenkungsteuern zahlen. Besonders interessant, ergänzt sein Vorstandskollege, der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, ist diese Verfahrensweise auch unter Lebensgefährten, da diese in die ungünstigste Steuerklasse mit besonders hoher Steuerprogression fallen. Stellt zum Beispiel ein Freiberufler seiner Lebensgefährtin einen Betrag von 350.000,00 zur Absicherung zur Verfügung, muss diese nach Abzug eines Freibetrages von nur 5.200,00 noch 344.800,00 mit 29 % versteuern, mithin 99.992,00.
Verpflichtet er hingegen seine Lebensgefährtin, mit dem zur Verfügung gestellten Geldbetrag ein vorher genau bestimmtes Einfamilienhaus zu erwerben, das im Bundesdurchschnitt für Besteuerungszwecke nur mit der Hälfte des Wertes erfasst wird, fallen für die Schenkung nur rd. 39.000,00 an Steuern an, Ersparnis rd. 60.000,00. Zu beachten ist, so Gieseler, dass der Schenker das Geld zu einem vorher genau bestimmten Grundstück zur Verfügung stellt. Vor diesem Hintergrund wird steuerlich nicht anerkannt, wenn der Schenker den Betrag mit dem Hinweis zur Verfügung stellt, irgendein Grundstück mit dem Geldbetrag zu erwerben.
Gleiches, so Gieseler, gilt auch, wenn der Beschenkte den Erwerb des Grundstückes zunächst aus eigenen Mitteln finanziert und der Schenker das Geld zur Ablösung von Krediten o. ä. zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat der Beschenkte ebenfalls den vollen Nominalbetrag des empfangenen Betrages zu versteuern. Vor diesem Hintergrund empfehlen dann auch beide Steuerexperten, Maßnahmen dieser Art nur nach vorheriger steuerlicher Beratung durchzuführen und im Hinblick auf die anstehenden Gesetzesänderungen, die steuerliche Schlechterstellungen mit sich bringen dürften, die Beratung auch nicht auf die lange Bahn zu schieben.
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