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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Einheitliche Angelegenheit bei getrennten Abmahnungen

Erfolgen zwei getrennte Abmahnungen wegen der Wortberichterstattung einerseits und andererseits wegen der Bildberichterstattung stellt sich die Frage, ob diese gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen, ob also ein innerer Zusammenhang besteht, dass heißt, ob insbesondere die inhaltliche Zielsetzung so weitgehend übereinstimmt, dass ein einheitlicher rechtlicher und tatsächlicher Rahmen festgesetzt werden kann.

Erfolgen zwei getrennte Abmahnungen wegen der Wortberichterstattung einerseits und andererseits wegen der Bildberichterstattung stellt sich die Frage, ob diese gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betreffen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch erheblich, der lediglich dann entsteht, wenn der Geschädigte zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist und die fragliche anwaltliche Tätigkeit auch zweckmäßig war. Dabei muss eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorgenommen werden, also mit Blick auf die konkrete Situation. Die Erforderlichkeit sowie die Zweckmäßigkeit gelten als echte Anspruchsvoraussetzungen und müssen somit vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden. Eine anwaltliche Tätigkeit betrifft ein und die selbe Angelegenheit, wenn ein innerer Zusammenhang besteht, dass heißt, wenn insbesondere die inhaltliche Zielsetzung so weitgehend übereinstimmt, dass ein einheitlicher rechtlicher und tatsächlicher Rahmen festgesetzt werden kann. Unerheblich ist dabei, wenn der Anwalt im gebührenrechtlichen Sinn verschiedene, in ihren Voraussetzungen abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Allerdings ist die Einheitlichkeit nicht allgemein zu beurteilen, sondern nur einzelfallbezogen und stellt maßgeblich auf den erteilten Auftrag ab. Grundsätzlich ist es aber ausreichend, wenn mehrere Gegenstände einheitlich bearbeitet werden können, insbesondere wenn sie verfahrensrechtlich zusammengefasst werden können und einheitlich dagegen vorgegangen werden kann. Ob getrennte Abmahnungen von Wort- und Bildberichterstattung eine einheitliche Angelegenheit darstellt ist daher nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. (BGH, Urteil vom 26.05.2009 – Az. VI ZR 174/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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