Justizia
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Nach dem Tode der Eltern beginnt häufig der Streit ums Erbe

Abfindungen an Kinder zu Lebzeiten müssen klar bezeichnet werden

(Nürnberg) Allein in den nächsten zehn Jahren werden rd. 15 Millionen Haushalte Vermögenswerte von mehr als 2 Billionen Euro erben. Als Folge davon, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Günther Raiser, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, nehmen die Streitigkeiten rund ums Erbe ständig zu.


Insbesondere dann, wenn einzelne Kinder nach dem Tode der Eltern in deren Testament bevorzugt gegenüber den anderen Kindern behandelt werden, kommt es später häufig zu Streit unter den Abkömmlingen, berichtet der Erbrechtsexperte aus Erfahrung. Hierbei sei insbesondere das derzeit geltende Pflichtteilsrecht von Bedeutung, wonach Kinder, die von ihren Eltern kraft Testamentes von der Erbfolge ausgeschlossen werden, von dem im Testament tatsachlich eingesetzten Erben den Pflichtteil verlangen können, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also ohne Vorhandensein eines Testamentes, ausmacht. Sind z. B. drei Kinder vorhanden, so Raiser, würde jedes Kind ohne Testament zu je einem Drittel Anteil nach dem Tode des Letztversterbenden der Eltern erben. Wird daher in einem Testament nur der „Lieblingssohn“ als Alleinerbe eingesetzt, während die beiden anderen Kinder „leer“ ausgehen, haben diese gegen den Erben einen Pflichtteilsanspruch in Geld in Höhe der Hälfte ihres Drittels, also je ein Sechstel Anteil. Beträgt die Erbschaft daher z. B. € 450.000,00, können die beiden benachteiligten Kinder jeweils € 75.000,00 gegen den Erben geltend machen.

Hierbei, so ergänzt sein Stuttgarter Vorstandskollege, Rechtsanwalt Michael Henn, werde von den Eltern oft übersehen, dass etwaige Zahlungen zu Lebzeiten an einzelne Kinder, etwa „als Hilfe zum Hauskauf“, nicht ohne weiteres auf diesen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden. Hat z. B. der Vater in dem vorherigen Beispiel einem der enterbten Kinder bereits zu Lebzeiten € 75.000,00 als Hilfe zum Hausbau zur Verfügung gestellt, ohne diesen vor oder spätestens mit der Zuwendung darauf hinzuweisen, dass er sich diesen Betrag später auf einen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, kann das enterbte Kind diesen Betrag von dem Erben nach dem Tode des Vaters noch einmal fordern.

Es reiche auch nicht aus, so Henn, dass die Eltern in ihrem Testament nachträglich eine Begründung dafür aufnehmen, warum ein Kind nichts erben soll, z. B.: “Christian soll von unserem Erbe nichts mehr erhalten, weil er bereits im Jahre 2001 einen Betrag von € 75.000,00 als Hilfe zum Hausbau erhalten hat.“ Kann der Erbe sodann in einem Rechtsstreit nicht beweisen, dass das enterbte Kind sich den erhaltenen Betrag auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss, wird er sich kaum gegen dessen erneute Ansprüche wehren können, betont der Erbrechtsexperte. Erhalten Kinder daher bereits zu Lebzeiten der Eltern Geldzuwendungen, die sie sich nach dem Tode der Eltern auf ihren Erb- und Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müssen, sollten derartige Zahlungen nur gegen Quittung und mit dem ausdrücklichen Hinweis in der Quittung erfolgen, dass der Empfänger sich den Betrag auf seinen Erb- und Pflichtteilsanspruch anzurechnen lassen hat. Vor diesem Hintergrund raten denn auch beide Experten, vor der Abfassung eines Testaments juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und zumindest bei der Zahlung von größeren Geldbeträgen an Kinder zu Lebzeiten, die mit Bedingungen verbunden sein sollen, die Einholung eines vorherigen Rechtsrats nicht zu scheuen.

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