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Martin Weispfenning
Weisgerber Weispfenning Roth Ehbauer Rechtsanwälte Partnerschaft
Campestr. 10
90419 Nürnberg


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Neue Unterhaltsrichtsätze seit dem 01. Juli 2007

(Nürnberg) Seit dem 01. Juli 2007 gelten bei der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ neue Unterhaltsrichtsätze.

Auch wenn sich diese Richtsätze im Vergleich zu vorher nur geringfügig geändert hätten, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, dürfte so mancher Unterhaltsberechtigter die Änderung zu Anlass nehmen, den bisher geschuldeten Unterhalt einer rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Die Tabelle, so erläutert der Familienrechtsexperte, gilt bundesweit als Richtschnur für die monatlichen Kindesunterhaltssätze. Zum sogenannten „anrechenbaren Nettoeinkommen“ des Unterhaltspflichtigen gehören hierbei vor allem die Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aus Renten- oder Arbeitslosengeld sowie bei Selbständigen die Gewinne aus Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, so Weispfenning, wird vom Nettoeinkommen zunächst der Kindesunterhalt abgezogen. Von dem hiernach verbleibenden Betrag erhält der Unterhaltsverpflichtete nach den Vorgaben der „Düsseldorfer Tabelle“ 4/7, während der Unterhaltsberechtigte, der über kein Einkommen verfügt, 3/7 der Summe erhält. In den Oberlandesgerichtsbezirken Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken gelte aber eine geringfügig andere Verteilung, betont Weispfenning. Erzielt der Unterhaltsberechtigte daher z. B. ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.700,00, so muss er, wenn z. B. zwei unterhaltsberechtigte Kinder aus der vorherigen Ehe im Alter von vier bzw. acht Jahren vorhanden sind, sich nach der Tabelle zunächst einen Kindesunterhalt von € 303,00 gegenüber dem vierjährigen Kind und einen Unterhalt von € 368,00 gegenüber dem achtjährigen Kind anrechnen lassen, mithin also insgesamt € 671,00. Von dem hiernach verbleibenden Restbetrag von € 2.029,00 erhält der Unterhaltsverpflichtete 4/7 = € 1.159,00, während der Unterhaltsberechtigte 3/7 = € 870,00 erhält. Die Gesamtunterhaltspflicht für den Unterhaltsverpflichteten beträgt daher hier € 1.541,00, während ihm selbst zunächst nur € 1.159,00 verbleiben.

Allerdings, so Weispfenning, sei bei dieser Berechnung das staatliche Kindergeld noch nicht berücksichtigt, das nach dem Willen des Gesetzgebers hier jedem Elternteil je zur Hälfte zusteht. Wird das Kindergeld daher im vorliegenden Fall in voller Höhe an die unterhaltsberechtigte Ehefrau ausgezahlt, verringert sich die Zahlungsverpflichtung des Ehemannes um 2 x € 77,00. Danach zahlt er tatsächlich nur € 1.387,00, während ihm selbst € 1.313 verbleiben.

Angesichts der Zahlen, so betont Fachanwalt für Familienrecht Weispfenning, sollte jeder Gang zum Scheidungsrichter wohl überlegt werden.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
Martin Weispfenning
Geschäftsführer DANSEF
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Telefon: 0911/2443770
Telefax: 0911/2443799
E-Mail: info@dansef.de

Anhang: Düsseldorfer Tabelle per: 01.07.2007

DÜSSELDORFER TABELLE

Richtlinie des OLG Düsseldorf zur Berechnung des Kindesunterhalts

Stand: 01.07.2007 (alle Angaben in Euro)

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
0-5 6-11 12-17 ab 18Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) *
1.bis 1.300202245288389** 770/900
2.1300-1500217263309389950
3.1500-17002312803293891000
4.1700-19002452973494011050
5.1900-21002593143694241100
6.2100-23002733313894471150
7.2300-25002873484094711200
8.2500-28003033684324971250
9.2800-32003243924615301350
10.3200-36003444174905631450
11.3600-40003644415195961550
12.4000-44003844665486291650
13.4400-48004044905766621750

*Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag nach der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

**€ 770,00 bei Erwerbslosen/€ 900,00 bei Erwerbstätigen

Quelle: Deutsche Anwalts-, Notar- und
Steuerberatervereinigung für
Erb- und Familienrecht e. V.,
Nürnberg (www.dansef.de)
 
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