10 Urteile, die Sie interessieren könnten
zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
BGB: Inhaltskontrolle einer Provisionsklausel für Kapitalvermittlung
BGH, Urteil vom 20.11.2025, Az: I ZR 60/25
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, dass der Makler für die Vermittlung
von Kapital über eine einmalige, in prozentualer Höhe des vermittelten Kapitals berechnete Provision
hinaus einen erneuten, für die Dauer der vermittelten Kapitalüberlassung jährlich wiederkehrenden
Provisionsanspruch erlangt, ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle ausgeschlossen.
II.
Haftung eines abberufenen Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung
BGH, Urteil vom 02.12.2025, Az: II ZR 114/24
Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von
der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung
geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer
tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner
Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.
III.
Berichts- und Informationspflicht des Vorstands
BGH, Urteil vom 14.10.2025, Az: II ZR 78/24
a) Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 AktG
mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die
Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht.
b) Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als dessen Bringschuld. Der Aufsichtsrat
muss bei einer unzureichenden Berichterstattung durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass
er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt.
IV.
Duldung eines Überbaus
BGH, Urteil vom 07.11.2025, Az: V ZR 121/24
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese
nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.
V.
Nichtigkeit eines Architektenvertrags wegen Schwarzarbeit
LAG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025, Az: 9 O 47/24
1. Das vom Amts wegen zu berücksichtigende Schwarzarbeitsverbot gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2
SchwarzArbG führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich
hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen
Vorteil ausnutzt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Unternehmensdepesche 12-2025 / 01-2026
2. Ausreichend für die Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Schwarzarbeitsgesetz ist grundsätzlich
auch, dass sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäftes bezog, wobei die
Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrags
ferner eintritt, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des
Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einem nichtigen Vertrag kann auch nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der
Architekt nachträglich Rechnungen stellt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach der Vorschrift des § 139 BGB ist bei Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts ein
einheitliches Geschäft insgesamt nichtig, es sei denn die Parteien haben dem mit Umsatzsteuer
vereinbarten Teilwerklohn konkrete vom Unternehmer zu erbringende, klar abgrenzbare
Einzelleistungen zugeordnet. Erforderlich ist dabei, soweit nacheinander mehrere Verträge über
verschiedene Werkleistungen abgeschlossen werden und die Nichtausstellung einer Rechnung nur für
eine Leistung verabredet wird, dass diese keinen Bezug zu weiteren, bereits erbrachten oder noch zu
erbringenden Leistungen hat, wobei als gewichtige Indizien für die Annahme einer
Schwarzgeldvereinbarung insbesondere Barzahlungen sowie eine fehlende Rechnungsstellung
anzusehen sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
VI.
Unterscheidungsmerkmale Werk- oder Bauvertrag oder Dienstvertrag
Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.11.2025, Az: 21 U 200/24
1. Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach
dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich
grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf
Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2022, 21 U 1116/20).
2. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen § 1b S. 1 AÜG nichtig.
3. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener
Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen
den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber
erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat.
VII.
Keine Ersetzung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB durch die Zweiwochenfrist des
§ 174 Abs. 2 SGB IX bei nicht schwerbehinderten Menschen
LAG BW, Urteil vom 19.12.2025, Az: 4 Sa 56/23
1. Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626
Abs. 2 BGB kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn
der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird.
2. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als
schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand beim Arbeitgeber,
dass diesem Antrag auch stattgegeben werden muss. Die Berufung des nicht als schwerbehinderter
Mensch anerkannten Arbeitnehmers auf die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht
rechtsmissbräuchlich (Abweichung von BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 -).
VIII.
Widerruf der Bewachererlaubnis nach § 34a GewO - Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers -
Verwarnung mit Strafvorbehalt - Inhabilität
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025, Az: 4 B 154/25
1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG, die mit dem Schutz fremden Vermögens,
insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger, dem Schutz des Rechtsverkehrs und damit einem
öffentlichen Interesse dienen, kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer
vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung) oder nach den §§ 283 bis 283d des Strafesetzbuchs
(Insolvenzstraftaten) verurteilt worden ist. Dabei umfasst die Verurteilung wegen der genannten
vorsätzlich begangenen Straftaten auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB.(Rn.9)
Unternehmensdepesche 12-2025 / 01-2026
2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass sich die Antragstellerin
dadurch als unzuverlässig erwiesen hat, dass ihre ehemaligen Geschäftsführer, obwohl sie gemäß § 6
Abs. 2 GmbHG nicht Geschäftsführer der Antragstellerin sein durften, länger weiterhin als
Geschäftsführer aufgetreten sind und in dieser Zeit insbesondere nicht für eine ordnungsgemäße
Vertretung der Antragstellerin gesorgt haben.
IX.
Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung
BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az: VI R 4/23
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat
angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.
X.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2025, Az: 14 U 61/24
Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegenüber dem
Erben aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB
1. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers
gegenüber dem Erben aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und ist
mithin kenntnisabhängig.
2. Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt
wurde, hat hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, 2170 Abs. 2 BGB Kenntnis von den
anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB, wenn ihm (zumindest) die hilfsweise Geltendmachung dieser Ansprüche zumutbar ist.
3. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund sich
widersprechender Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Zweifel an
der Wirksamkeit eines späteren Testaments, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, kennt, und
er den durch das spätere Testament als Erben eingesetzten Dritten ohnehin bereits unter Behauptung
seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat.
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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