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Arbeitsrecht: Internetsurfen während der Arbeitszeit kann Kündigung rechtfertigen

Das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 31.05.2007 kann die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Ein Arbeitgeber hatte bei der Kontrolle des PC´s eines Mitarbeiters festgestellt, dass dieser häufig Internetseiten mit erotischem oder pornographischem Inhalt aufgerufen und Bilder auf dem PC abgespeichert hatte. Obwohl es im Betrieb keine Regelung über die private Internetnutzung gab, kündigte der Arbeitgeber ordentlich fristgerecht.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt dazu folgende Rechtsansicht: "Die private Nutzung des Internets im Betrieb kann, auch wenn sie nicht untersagt ist, eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob die Pflichtverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt von Ihrem Umfang der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder ... einer Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab."

BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az.: AZR 200/06
 
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