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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter

In einer aktuellen juristischen Analyse wird die Entscheidung des Landgerichts München I bezüglich der Übermittlung von Positivdaten durch den Mobilfunkanbieter Telefonica an die Auskunftei Schufa beleuchtet. Das Urteil vom 25. April 2023 (Az.: 33 O 5976/22) stellt einen bedeutenden Präzedenzfall dar, in dem das Gericht die Weitergabe von Positivdaten als rechtswidrig einstufte und den Schutz personenbezogener Daten über die Interessen des Unternehmens stellte.

Die Untersuchung zeigt auf, dass die Praxis der Übermittlung von Positivdaten, also Informationen, die bei jedem Vertragsschluss anfallen, ohne die Einwilligung der Kunden an die Schufa, einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt. Dies wurde durch Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung im Jahr 2021 aufgedeckt, welche ergaben, dass deutsche Auskunfteien wie die Schufa oder Bürgel seit 2018 solche Daten sammeln.

Das Landgericht München I urteilte, dass die Klausel im Vertrag von Telefonica, die die Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA vorsieht, nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage basiert. Das Gericht betonte, dass Telefonica auch ohne die Datenübermittlung Verträge mit Verbrauchern abschließen könne und dass das Interesse der Kunden am Schutz ihrer Daten Vorrang habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Telefonica Berufung eingelegt hat. Es könnte jedoch weitreichende Auswirkungen auf andere Branchen haben, in denen Positivdaten gesammelt werden, wie beispielsweise die Energiewirtschaft. Gegen die Telekom und Vodafone laufen ähnliche Verfahren.

Für Kunden von Telekom, Telefonica und Vodafone empfiehlt es sich, zu überprüfen, ob der Mobilfunkanbieter Daten weitergegeben hat. Dies kann durch eine jährliche kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa festgestellt werden. Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Klausel und erfolgter Datenweitergabe besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern, wobei bereits Urteile mit Schadensersatzforderungen von bis zu 5000 Euro bei Verstößen gegen die DSGVO ergangen sind.

Das Urteil des Landgerichts München I wird als wichtiger Schritt für den Verbraucherschutz und den Schutz der Privatsphäre angesehen, da es verhindert, dass unberechtigt Informationen über Verbraucher weitergegeben werden.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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