McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Deutschland
 
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


» zum Anwaltsprofil

10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Stuttgart

I.
Ablehnung einer Änderungskündigung
BGH, 12. Urteil vom 28.02.2007, Az: VIII ZR 30/06

Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.

II.
Darlehen für Teilnahme am Schneeballsystem sittenwidrig
LG Müchen I, Urteil vom 22.03.2007, Az. 10 O 25455/05

Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem sogenannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern, da der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Bereits der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die einem Schenkkreis zugrunde liegende Spielvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig ist. Dieser Makel der Sittenwidrigkeit erfasst auch die Darlehensvereinbarung.
(Leitsatz der Schriftleitung)

III.
Kein Zurückbehaltungsrecht der Kaution für Mieter
BGH, Urteil vom 21.3.2007, Az: XII ZR 255/04

Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution.

Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits vor Übergabe des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

IV.
Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ist unwirksam
BGH, Urteil vom 08.03.2007, Az: VII ZR 130/05

a) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist

b) Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.

V.
Versteigerung mehrerer Grundstücke
BGH, Beschluss vom 22.3.2007, Az: V ZB 138/06

Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung.

VI.
Aufklärungspflicht bei Mieterpools
BGH, Urteil vom 20.3.2007, Az: XI ZR 414/04

a)Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.

b)Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.

VII.
Unerbetene Werbe-E-Mails
OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2006, AZ. 10 U 60/06

In der unerbetenen Zusendung bereits einer Werbe-E-Mail ist grundsätzlich ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erblicken. Die einzelne E-Mail ist als Teil des zu bekämpfenden Spammings aufzufassen.

Eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail mag zwar den Grad einer bloßen Belästigung nicht überschreiten. Die bloß vereinzelt gebliebene Mail ist für die Interessenabwägung aber auch nichtmaßgeblich. Bei den Übermittlungsformen per elektronischer Post ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nämlich nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen (Leitsatz der Schriftleitung)

VIII.
Unverzüglicher Reparaturauftrag für einen Pkw nach Verkehrsunfall
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2007, AZ. 4 U 470/06

a)Der sich für eine Reparatur entscheidende Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw hat unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur.

b)Die Heranziehung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ist zur Bemessung des Kfz-Nutzungsausfallschadens geeignet, wobei das Alter des beschädigten Fahrzeugs gegebenenfalls durch eine Herabstufung zu berücksichtigen sein kann; bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen ist der Herabstufung um eine Gruppe, bei mehr als 10 Jahren Fahrzeugen um zwei Gruppen angemessen.

c)Dem Schuldner ist zur Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf er trotz einer vorherigen Mahnung nicht in Verzug gerät.

IX.
Geltende Grundsätze für Anlageberatung im Privatbereich nicht ohne weiteres anwendbar
BGH, Urteil vom 19.04.2007, AZ. III ZR 75/06

Die für die professionelle Anlageberatung geltenden Grundsätze (Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung; vgl. BGHZ 123, 126) sind nicht ohne weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb seines (erweiterten) Familienkreises auf Wunsch eines anderen gegen Gewinnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen.

X.
Pflichtverletzung beim Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf
OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006, AZ. 3 U 70/06

Erheblichkeit der Pflichtverletzung beim Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt.

Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500,00 €, entsprechend ca. 5% des PKW-Kaufpreises, für den Austausch eines - trotz zweimaliger Nachbesserung - mangelhaft funktionierenden Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10% liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (gegen OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, DAR 2006, 456).

Der Autor Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückrage steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Straße 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
e-Mail: henn@drgaupp.dewww.drgaupp.de

 
«  zurück