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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Zimmer in anderem Hotel als Reisemangel
BGH Urteil vom 21.11.2017, Az: X ZR 111/16

a) Wird dem Reisenden statt eines Zimmers in dem vertraglich zugesicherten Hotel ein Zimmer in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels auch dann, wenn das andere Hotel in der Nähe des gebuchten liegt und im Wesentlichen den gleichen Standard aufweist.
b) Auch bei einer - auf die gesamte Reise gesehen - eher geringen Minderungsquote liegt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Leistungen des Reiseveranstalters an einzelnen Reisetagen so erhebliche Mängel aufweisen, dass der Vertragszweck an diesen Tagen jedenfalls weitgehend verfehlt wird und die Urlaubszeit insoweit nutzlos aufgewendet wird.

II.
Verzugspauschale
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.11.2017, 6 Sa 620/17

1. Bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB handelt es sich nicht um "Kosten" i.Sd. 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Sie ist daher bei Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG zu berücksichtigen.
2. „Nachtzuschläge“, die für während der Nachtzeit i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbZG geleistete Arbeit, die nicht Nachtarbeit i.S.d. § 2 Abs. 4 ArbZG ist, gezahlt werden, beruhen nicht auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung. Sie sind mindestlohn-wirksam und können den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 MiLoG erfüllen.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2017/6_Sa_620_17_Urteil_20171129.html

III.
Klausel über Einräumung eines Vorpachtrechts
BGH, Urteil vom 24.11.2017, Az: LwZR 5/16

Die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht eingeräumt" wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.


IV.
Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank zur Einführung von Negativzinsen gegenüber Verbrauchern
LG Tübingen, Urteil vom 26. Januar 2018, Az. 4 O 187/17 

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank, mit denen bei Sicht-, Termin- und Festgeldeinlagen im Verhältnis zu Verbrauchern Negativzinsen eingeführt werden, sind dann nach § 307 BGB unwirksam, wenn davon auch Altverträge erfasst werden, die ohne eine Entgeltpflicht des Kunden geschlossen wurden.

V.
Keine Untersagung von geplanter Sonntagsarbeit im Zentrallager - hier: Beschwerde erfolglose gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2017, Az. 4 B 634/17

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG bezweckt nicht nur die Verhinderung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren, sondern dient zugleich der Befriedigung eines Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmorgen bzw. am Morgen nach einem Feiertag.(Rn.6)

VI.
notarielle Gesellschafterliste
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Dezember 2017, Az. 12 W 2005/17

1. Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden.
2. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 Abs. 2 HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.

VII.
Provision des Handelsvertreters: Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs; abschließende Abrechnung bei einem Versicherungsvertreter
OLG München, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 23 U 1488/17

1. Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. August 2017, VII ZR 32/17, Rn. 14 juris).(Rn.105)
2. Dies gilt grundsätzlich auch für Versicherungsvertreter im Sinne des § 92 HGB. Dass die vermittelten Verträge einer Stornohaftzeit unterliegen, steht der Annahme einer abschließenden Abrechnung über die dem Versicherungsvertreter zustehenden Provisionen nicht entgegen, denn mit Erhalt der Abrechnungen weiß der Versicherungsvertreter, welche Beträge als Stornoreserve einbehalten wurden.(Rn.107)


VIII.
LG Hamburg, Urteil vom 08. Dezember 2017, Az. 324 O 72/17

Die eigene Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet steht einem auf das Recht am eigenen Bild gestützten Unterlassungsanspruch nicht zwingend entgegen.

IX.
Auskunftsanspruch einer Erbengemeinschaft über den Bestand des Nachlasses: Annahme eines Auftragsverhältnisses; Unmöglichkeit der Auskunftserteilung; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung
OLG München, Urteil vom 06. Dezember 2017, Az. 7 U 1519/17

1. Werden die Auftragsvorschriften in einer "Generalvollmacht und Patientenverfügung" ausdrücklich für anwendbar erklärt, so ist von einem Auftragsverhältnis mit der Folge eines Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB auszugehen.(Rn.35)
2. Von der Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sämtliche dem Auskunftspflichtigen nach Vornahme aller zumutbaren Anstrengungen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen. Der Umstand, dass hierdurch ggf. Kosten entstehen, ist für die Frage der Unmöglichkeit unbeachtlich.(Rn.39)
3. Die Übermittlung von Buchungsübersichten genügt nicht den Anforderungen des § 259 BGB an eine Rechenschaftslegung im Sinne einer übersichtlichen und in sich verständlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, wenn die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen nicht nachvollziehbar sind.(Rn.49)
4. Eine Rechenschaftslegung setzt Erklärung des Auskunftsverpflichteten und nicht eine solche des Erblassers voraus.(Rn.52)

X.
Reise- Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung
KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2017, Az. 6 U 81/17

1. In der Reise- Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung muss der Versicherungsnehmer bei einem Abbruch der Reise wegen einer "unerwartet schweren Erkrankung" eines Reiseteilnehmers nachweisen, dass bei diesem ein regelwidriger und behandlungsbedürftiger Zustand vorlag, der einen solchen Schweregrad erreichte, dass der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar war.
2. Dieser Nachweis ist bei einem Verlassen des Kreuzfahrtschiffes vor dem Ablegen wegen einer behaupteten Panikattacke des mitreisenden Kindes nicht geführt, wenn ein Schiffsarzt nicht herbeigerufen wurde, auch anschließend keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, dem Hausarzt erst nach behauptetem Abklingen Symptome einer solchen geschildert werden und auch die Vernehmung der Reisteilnehmer als Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine hinreichend sicheren Symptome für die Einordnung des Verhaltens des Kindes als Panikattacke ergeben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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