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Klaus-Dieter Franzen
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Altenwall 6
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AGG: Entschädigung wegen eines Kopftuchverbotes?

(Stuttgart) Das Kopftuchverbot an Schulen beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Nach der nun geltenden strengen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist eine rechtswirksame Einschränkung nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.

Es verwundert nicht, so der der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., wenn sich die Rechtsprechung inzwischen vermehrt mit der Entschädigungspflicht zu befassen hat. Dass diese nicht immer einheitlich ausfällt, zeigen zwei jüngere Urteile.

Zunächst war ein Fall zu entscheiden, in dem in Berlin eine Lehramtskandidatin das muslimische Kopftuch auch im Unterricht tragen wollte. Ihre Bewerbung wurde aus diesem Grund abgelehnt. Daraufhin machte die Lehrerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung geltend. Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage zurückgewiesen. In der Berufungsinstanz sprach das LAG Berlin-Brandenburg (Az.: 14 Sa 1038/16) der Bewerberin eine Entschädigung i.H.v. zwei Monatsgehältern zu.

Das Gericht wertete die Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch als einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Berliner Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005, GVBl. 2005, 92), das Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersagt, müsse nach Ansicht des Gerichtes im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes aus 2015 und 2016 ausgelegt werden. Danach sei wegen der erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit das generelle Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin habe das beklagte Land nicht geltend gemacht. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Anders entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück (Urteil vom 18. Januar 2017, Az.: 3 A 24/16), so Franzen.

Auch hier wurde eine Bewerbung einer Lehrerin zurückgewiesen, weil diese während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen wollte. Die Niedersächsische Landesschulbehörde zog ihre bereits abgegebene Einstellungszusage zurück. Die Klage auf Entschädigung und Schmerzensgeld wurde vom Gericht abgewiesen.

Danach scheide ein Anspruch auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot dann aus, wenn sich die Behörde bei der Untersagung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, die sämtliche religiöse und weltanschauliche Symbole verbiete. Nach den Ausführungen im Urteil sei die Klägerin nicht „wegen“ ihrer Religion benachteiligt worden. Vielmehr beruhe die Entscheidung der Behörde auf dem Niedersächsischen Schulgesetz, nach dem alle Bewerber gleichbehandelt würden. Es sei generell verboten, Symbole religiöser oder weltanschaulicher Art während des Dienstes in der Schule zu tragen. Die Anforderungen an die Bewerberin seien von daher nicht anders als gegenüber den anderen Kandidaten gewesen.

Selbst aber, wenn man das anders sehen wollte, hielt das Gericht eine Benachteiligung wegen der Religion für gerechtfertigt.

Anders als in Berlin stellten die Verwaltungsrichter auf die Rechtslage zum dem Zeitpunkt ab, an dem die Einstellungszusage zurückgenommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt (2013) war sei noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 maßgeblich gewesen, nach der für ein Kopftuchverbot „nur“ ein hinreichend bestimmtes Gesetz gefordert wurde.

Die modifizierte Rechtsprechung aus dem Jahr 2015, die für das Verbot zusätzlich eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter Schulfrieden und Neutralität verlangt, könne für Sachverhalte aus dem Jahr 2013 nicht angewendet werden. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des NRW-Schulgesetzes aus dem Jahre 2006 befunden. Warum diese Rechtsprechung erst ab 2015 gelten solle, ist nicht nachvollziehbar.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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