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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Innenausgleich der bürgenden Gesellschafter
BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az: XI ZR 81/15

Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

II.
Rank-Pflanzen an Grenzwand
AG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2016, Az: 31 C 298/14

Rank-Pflanzen (wie "wilder Wein", Efeu, Knöterich etc. p.p.), die an die Grenzwand eines Nachbargebäudes gepflanzt wurden und dann dort empor gerankt sind, stellen bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Gebäude-Eigentums des Nachbarn dar (§ 1004 BGB) und können ggf. sogar das Eigentum des Nachbarn verletzen/beschädigen (§ 823 BGB).

III.
Zwangsvollstreckung - Zeugniserteilung - Entwurf - wichtiger Grund
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.11.2016, Az: 12 Ta 475/16

Haben die Parteien im Vergleich im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen.
Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach "oben" ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.

IV.
Rechtsschutzversicherung: Notwendigkeit der Verbindung einer Kündigungsschutzklage mit einer Lohnzahlungsklage
LG Frankfurt, Urteil vom 22. 11.2016, Az: 17 U 25/16

Die Verbindung einer Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage ist notwendig im Sinne von § 1 Abs. 1 ARB 1975/2001, wenn aufgrund der Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dessen Ende durch rechtskräftigen Abschluss nicht abzusehen ist, die Verjährung von Verzugslohnansprüchen droht, weil die isolierte Erhebung der Kündigungsschutzklage die Verjährung dieser Zahlungsansprüche nicht hemmt (vgl. BAG, 24. Juni 2015, 5 AZR 509/13).(Rn.23)


V.
Betriebsrat - Unterlassungsanspruch - Werkvertrag - Einstellung - Betriebsänderung - Rechtsmissbrauch
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.10.2016, Az: 13 TaBVGa 8/16

Lässt ein Arbeitgeber in seinem Betrieb bestimmte Teile im Rahmen eines Werkvertrages von Arbeitnehmern des Werkunternehmers unter dessen Leitung durch Wochenendarbeit mit Betriebsmitteln des Arbeitgebers produzieren, liegt hierin keine Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb des Arbeitgebers und auch keine Betriebsänderung (Einzelfallentscheidung).

VI.
Konkludent geschlossener Beratungsvertrag mit der (nur) ausführenden Bank bei Wertpapierübertragungen
OLG Karlsruhe, 17 U 25/16

1.Tritt der Kunde mit einem bereits vorgefassten Plan - hier der börslichen Übertragung von Wertpapieren aus seinem Privatdepot in das einer faktisch von ihm geführten GmbH & Co. KG - an die Bank heran, kommt selbst durch den Hinweis des Bankmitarbeiters auf einen günstigeren und risikoärmeren Übertragungsweg (hier: außerbörslich) kein Anlageberatungsvertrag zustande.
2. Eine Haftung der lediglich ausführenden Bank aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (hier: Unterlassen eines Hinweises auf eine mögliche Strafbarkeit des Kunden nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG) kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde sich zum einen tatsächlich strafbar macht und dies der Bank zum anderen entweder positiv bekannt oder für sie jedenfalls objektiv evident ist.
3. Hat sich der Kunde der Marktmanipulation strafbar gemacht, kann er von der - dann ggf. hierzu Beihilfe leistenden Bank - schon aus allgemeinen zivilrechtliche Erwägungen keinen Schadensersatz verlangen.
4. Hat das Gericht einer Partei mit Rücksicht auf einen erst kurz vor dem Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz der Gegenseite in der Annahme, dass dieser neue Behauptungen enthalte, eine Erklärungsfrist bewilligt, obwohl darin nur das bisherige Parteivorbringen zusammenfassend wiederholt ist, so ist eine in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene, durch den verspäteten Schriftsatz nicht veranlasste neue Behauptung bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

VII.
Kündigung eines Bausparvertrages
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016, Az: 17 U 185/15

1. Die (durch den Sparer nicht angenommene) Zuteilung des Bauspardarlehens steht nicht dem vollständigen Empfang des Darlehens nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich.
2. Die Bausparkasse kann sich während der noch laufenden Ansparphase des Bausparvertrages auch nach der durch den Sparer nicht angenommenen Zuteilung des Bauspardarlehens nicht auf ein Kündigungsrecht analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Auch eine Anpassung des Vertrages im Hinblick auf das geänderte Zinsniveau kommt gem. § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

VIII.
LG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2016, Az: 12 O 281/16

1. Mit dem dem Bausparen zugrunde liegenden Gedanken des Kollektivsparens ist es unvereinbar, dass einem Bausparer, den die Bausparkasse vollkommen frei bestimmen kann, über eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Sonderopfer dergestalt auferlegt wird, dass er mit seinen zukünftigen Zinserwartungen vollkommen ausfällt, während die übrigen, ungekündigten Mitglieder des Kollektivs ihre Zinserwartungen weiterhin in voller Höhe realisieren können (vergleiche LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, 12 O 100/15).
2. Sehen die Allgemeinen Bausparbedingungen vor, dass der Bausparkasse mit Zuteilungsreife anstelle eines Kündigungsrechts wegen rückständiger Regelsparbeiträge das Recht zusteht, das bereitzustellende Darlehen entsprechend zu kürzen, so kommt ein Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 488 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn nach der Kürzung kein Bauspardarlehen mehr verbleibt (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11). Die Ausübung des Kürzungsrechts setzt jedoch voraus, dass die Kündigungsvoraussetzungen (hier: erfolglose Anmahnung der rückständigen Beträge und Frist von 2 Monaten) vorliegen.

IX.
Platzierung von Werbung auf einer "Notruftafel"
LG Freiburg, Urteil vom 20.10.2016, Az: 3 S 79/16
Der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages über die Platzierung von Werbung auf einer "Notruftafel", die in jährlichem Abstand neu aufgelegt wird, enthaltene Kündigungsausschluss für fünf Jahre kann unter Würdigung der Gesamtumstände auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach § 307 Abs. 1 Satz BGB unwirksam sein.

X.
Unpünktliche Mietzinszahlungen
LG Berlin, Urteil vom 29.11.2016, Az: 67 S 329/16

1. Unpünktliche Mietzinszahlungen des Mieters rechtfertigen dessen außerordentliche oder ordentliche Kündigung durch den Vermieter bei ansonsten beanstandungsfreiem Verlauf eines langjährigen Mietverhältnisses auch nach fruchtlosem Ausspruch einer Abmahnung zumindest dann nicht, wenn die Zahlungen mit lediglich geringer zeitlicher Verzögerung nach Fälligkeit beim Vermieter eingehen und das störende Zahlungsverhalten des Mieters insgesamt nur wenige Monate währt.
2. Den unpünktlichen Mietzahlungen des Mieters kann das für den Kündigungsausspruch erforderliche Gewicht auch dann fehlen, wenn sein Zahlungsverhalten bei isolierter Betrachtung zwar eine Kündigung rechtfertigen würde, sich der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung aber selbst pflichtwidrig gegenüber dem Mieter verhalten hat.
3. Bestreitet der Mieter die Zustellung einer vom Vermieter erklärten Schriftsatzkündigung, ist deren Zugang nicht durch die in den Gerichtsakten befindliche Postzustellungsurkunde bewiesen, wenn darauf keine Angaben zum Inhalt der zuzustellenden Schriftsätze gesetzt sind und die Geschäftsstelle die Veranlassung der förmlichen Zustellung unterschiedlicher Schriftstücke in den Gerichtsakten zwar vermerkt hat, der Vermerk den Kündigungsschriftsatz aber nicht erwähnt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
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Schriftleiter mittelstandsdepesche
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