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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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F.I.P. MaxiFonds AG & Co. 1. Beteiligung KG macht Ärger?

Nicht selten war der Erlass eines Mahnbescheides dann durch die F.I.P. MaxiFonds AG & Co. 1, gesetzlich vertreten durch F.I.P. Komplementär GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin, GFin, Schwaighofer, Svetlana (AG München, HRB 163922), Glaswandstr. 11, 83671 Benediktbeuren
beantragt worden.


Anleger fürchten ggf. weiteres Geld zu verlieren! Zum Jahreswechsel erhielten Anleger, die zum Teil jahrelang nichts mehr von der Fondsgesellschaft gehört hatten Post. Ihnen wurde vorgerechnet mit welchen Beträgen sie im Zahlungsrückstand sind, einen Teilbetrag sollten sei alsbald leiten.

Nicht selten war der Erlass eines Mahnbescheides dann durch die

F.I.P. MaxiFonds AG & Co. 1, gesetzlich vertreten durch F.I.P. Komplementär GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin, GFin, Schwaighofer, Svetlana (AG München, HRB 163922), Glaswandstr. 11, 83671 Benediktbeuren

beantragt worden.

Die Geschäftsführung hatte wohl zum Jahreswechsel festgestellt, dass ggf. in einer Vielzahl von Anlegern der sog. F.I.P. Beteiligungen noch Forderungen offen stehen, insbesondere bei Beteiligungsmodellen, deren Ratenzahlungsvereinbarungen noch nicht abgelaufen werden.

In den seitens unserer Kanzlei vertretenen Fälle, haben wir – nach Prüfung der Sach- und Rechtslage in jedem Einzelfall häufig folgende Empfehlungen auszusprechen, soweit die Anleger keine Bereitschaft besitzen die von ihnen nunmehr eingeforderten Beträge zu bezahlen:

Dabei ist rechtlich sogar zunächst von einem rechtswirksamen Beitritt auszugehen, also einem abgeschlossenen Beteiligungsverhältnis, welches tatsächlich Zahungsansprüche zu Gunsten des (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Fonds begründet.

Soweit verschiedene Fonds fusioniert haben, ist zu prüfen, ob der nun tätige Fonds tatsächlich aktivlegitimiert ist, was die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vergangenheit betrifft.

Es ist, soweit dies der einzelne Anleger noch nicht veranlasst hat, ob nicht eine Beendigung der Beteiligung durch Ausspruch einer

-(außerordentlichen) Kündigung
-eines Widerrufes

oder der Anfechtung wg arglistiger Täuschung im Übrigen ermöglicht, oder empfehlenswert ist. Dies, um einen Versuch zu unternehmen, ob eine Rechtsgrundlage die zur Geltendmachung weiterer Zahlungsansprüche berechtigen könnte durch Ausübung dieser Gestaltungsrechte nicht beseitigt werden können.

Dabei kann u.E. der Ausspruch einer (außerordentlichen) Kündigung, oder eines Widerrufes in Betracht kommen, wenn eine fehlerhafte Aufklärung oder festzustellen ist, dass die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung fehlerhaft und unwirksam war.

Allerdings sollte der Betroffene Anleger, der sich zur Wehr setzen will nicht untätig bleiben! Ein Zurückbehaltungsrecht ggf. fällige Beiträge zu bezahlen steht dem Anleger nämlich nach der Rechtsprechung nicht zu.

Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit entschieden, dass , der dem Gesellschafter gleichgestellte Anleger eines geschlossenen Fonds bei vorvertraglicher fehlerhafter Aufklärung seine Fondsbeteiligung kündigen und zum Kündigungszeitpunkt (ex nunc) sich ein etwaiges Abfindungsguthaben berechnen und auszahlen lassen.

Damit kann man jedenfalls die Rechtsgrundlage für die Bezahlung weiterer Raten beseitigen!

Der BGH in früherer Rechtsprechung im Hinblick auf stille Beteiligungen ausgeführt, dass der Anleger auf der Grundlage eines Vertragsmangels zwar grundsätzlich nicht im Wege des Schadenersatzes eine Rückgängigmachung verlangen, jedoch sofort wirksam kündigen kann (BGH II ZR 383/12, U. v. 19. November 2013, Gründe II. 4).

Dies ist u.E. auf die F.I.P. übertragbar. Dass die Anleger der F.I.P. schließlich ggf. falsch beraten wurden halten wir aufgrund eines seitens unserer Kanzlei gegen die Vermittlungsgesellschaft Masterplan GmbH, erstrittenen Urteils für durchaus prüfenswert.
(Landgericht Augsburg Urteil vom 28.05.2015 Az. 084U873/13, rechtskräftig).

Außerdem ist der Verjährungseinwand zu prüfen und zu erheben, soweit rückständige Forderungen älter als 3 Jahre sind. Zwar können Anleger selbst keine Schadensersatzansprüche erfolgreich dem Fonds entgegesetzen und aufrechnen, da dies aufgrund der Rechtsprechung nicht möglich ist. Allerdings ist der Fonds im Falle einer fehlerhaften Aufklärung durch den Vermittler zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz verpflichtet. Falls wirksam gekündigt und wiederrufen wurde.

Übrigens die Ausübung dieser Gestaltungsrechte unterliegen keiner Verjährung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz hingegen schon. Sollten Sie sich bei der F.I.P. beschweren und diese sich auf eine Haftungsfreistellung berufen, die zum Zeitpunkt des Beitritts von Ihnen unterzeichnet wurde darf abschließend darauf hingewiesen werden, dass eine solche Haftungsfreistellung nach der Rechtsprechung voraussichtlich keine Wirkung entwickelt. So jedenfalls im Rechtstreit des Landgerichts Augsburg Urteil vom 28.05.2015 Az. 084U873/13) im Fall des dort in Anspruch genommen Vermittlers entschieden.

Ob jemand dann tatsächlich Geld bekommt, der auf den Fonds auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz vorgeht erscheint fraglich, soweit die Abschichtung kein positives Guthaben ausweist oder ggf. eine Zahlungsfähigkeit des Fonds nicht mehr gegeben ist.

Es ist aber ggf. fraglich, ob sich die F.I.P. einem Rechtstreit stellen will, der in dieser Weise gegen sie geführt wird und weiterhin auf Bezahlung von Beiträgen besteht.

 
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