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Andreas Hövelberndt
Ernst-Max-Gey-Straße 47
45894 Gelsenkirchen


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Inkrafttreten der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2012

Die Änderungen der VOB 2012 im Überblick

I. VOB/A 2012

Am 18. Juli 2012 wurde die 6. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Aufgrund der Änderung in § 6 Abs. 1 VgV gilt für öffentliche Auftraggeber seit dem 19. Juli die bereits Ende 2011 im Bundesanzeiger veröffentlichte Version des 2. und 3. Abschnitts der neuen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

Kern der Überarbeitung des 2. Abschnitts der VOB/A war die Zusammenführung der Basis- und der a-Paragraphen. Für Vergaben ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (5 Mio. Euro netto) gelten nun die Basisparagraphen nicht mehr ergänzend, sondern ein eigener, durchnummerierter Katalog von Vorschriften. Die Regelungen des 2. Abschnitts tragen den Zusatz „EG“ und sind bezüglich der Nummerierung nicht mehr einheitlich zu denen des 1. Abschnitts. Die Struktur der VOB/A wurde somit an die Struktur der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) angeglichen. Neben sprachlichen Anpassungen wurden darüber hinaus geringfügige inhaltliche Änderungen bzw. Klarstellungen vorgenommen.

Exemplarisch kann die Regelung der Nebenange-bote in § 8 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A n.F. angeführt werden. Die Bestimmung wurde an die Vergabekoordinierungsrichtlinie bzw. EuGH-Rechtsprechung angepasst und gibt nunmehr explizit vor, dass im Oberschwellenbereich Nebenangebote zugelassen sein und Mindestanforderungen genannt werden müssen, welche das Nebenangebot erfüllen muss, um bei der Angebotswertung berücksichtigt werden zu können. Dies wurde bislang aus einer zusam-menschauenden Betrachtung von §§ 8 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 8, 16a Abs. 3 VOB/A a.F. gefolgert. Ferner sind insbesondere in den folgenden Normen des 2. Abschnitts der VOB/A Klarstellungen erfolgt: § 1 (Anwendungsbereich), § 10 (Fristen), § 12 (Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen), § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote) und § 19 (nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote), § 22 (Baukonzessionen).

Durch die ebenfalls am 19. Juli 2012 in Kraft getretene Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) wurde – in Umsetzung der entsprechenden EG-Richtlinie – in die VOB/A ein 3. Abschnitt („VOB/A-VS“) eingefügt. Dieser Abschnitt enthält Verfahrensbestimmungen für Bauaufträge in Bereich Verteidigung und Sicherheit.

Der 1. Abschnitt der VOB/A (regelt die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte) wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im Übrigen am 13.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verpflichtung zur Anwendbarkeit ergibt sich für Bund und Länder aus den Vorschriften der Haushaltsordnungen (§ 55 BHO/LHO) in Verbindung mit den jeweiligen Verwal-tungsvorschriften und/oder Einführungserlassen. Für die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen folgt die Anwendbarkeit z.B. unmittelbar aus den – mit Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22.03.2006 eingeführten – Vergabegrundsätzen für Gemeinden, da deren Ziff. 4 bezüglich der Vergabe von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes u.a. einen dynamischen Verweis auf den 1. Abschnitt der VOB/A enthält.

Abgesehen von kleinen redaktionellen Anpassungen wurden im 1. Abschnitt der VOB/A jedoch keinerlei Änderungen vorgenommen.

II. VOB/B 2012

Die neue VOB/B wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) am 13.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Oberschwellenbereich der VOB/A (2. und 3. Abschnitt) ist mit Inkrafttreten der VOB/A 2012 (s.o., Punkt I.) auch die Anwendung der VOB/B 2012 verbindlich (§ 8 Abs. 3 VOB/A). Zur Anwendbarkeit bei Unterschreitung der EU-Schwellenwerte gilt das zum 1. Abschnitt der VOB/A Gesagte.

Die Änderungen betreffen allein § 16 VOB/B. Sie waren zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht notwendig.

Die wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Prüffrist für die Schlussrechnung von 2 Mo-naten auf 30 Tage (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012), wobei diese Frist einzelvertraglich auf 60 Tage verlängert werden kann, wenn die Verlängerung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

Der verkürzten Prüffrist angepasst wurde § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B 2012, wonach sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit nicht mehr berufen kann, wenn die jeweilige Prüffrist – 30 oder 60 Tage – abgelaufen ist. Auch die verkürzte Prüffrist ist daher kalendergenau zu beachten, um mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nicht ausgeschlossen zu sein.

Zudem wurden die Verzugsregelungen des § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B 2012 dahingehend geändert, dass nunmehr auch ein Verzugseintritt nach Ablauf der Prüffrist – 30 oder 60 Tage – ohne Mahnung möglich ist. Das Setzen einer angemessenen Nachfrist stellt daher keine Voraussetzung für den Zahlungsverzug des Auftraggebers mehr dar.

Schließlich wurden in § 16 VOB/B 2012 die Fristen von Werktage auf (Kalender-)Tage umgestellt. Problematisch ist hierbei, dass die Fristenregelungen der anderen Paragraphen der VOB/B nicht angepasst wurden und dort weiter von Werktagen gesprochen wird, etwa in § 5 Abs. 2 (12 Werktage).

Für (öffentliche) Auftraggeber ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Die Verkürzung der Prüffrist für die Schlussrechnung bzw. für den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 wird zur Folge haben, dass sie bei der Prüfung von Schlussrechnungen einem größeren Zeitdruck ausgesetzt sind. Um einen Einwendungsausschluss zu vermeiden, sollte stets geprüft werden, ob von der in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, die verlängerte 60-Tage-Prüffrist zu vereinbaren. Da der Auftraggeber nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B 2012 ohne Mahnung des Auftragnehmers in Verzug geraten kann, muss bei Bauaufträgen im Übrigen stärker als bisher auf eine rechtzeitige Veranlassung der Zahlung geachtet werden.

III. VOB/C 2012

Im Teil C der VOB 2012 - dessen Geltung Bund und Länder nach den Vorschriften der Haushaltsordnungen (§ 55 BHO/LHO) in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als Vertragsbestandteil zu vereinbaren haben - wurden durch die Haupt-ausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH und HAT) 7 Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) materiell fortgeschrieben. Im Übrigen wurden 29 ATV redaktionell überarbeitet. Neu geschaffen wurden die ATV DIN 18323 „Kampfmittelräumarbeiten“ und die ATV DIN 18326 „Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen“. Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) wird die ATV voraussichtlich im September 2012 veröffentlichen.

Rechtsanwalt
Dr. Andreas Hövelberndt








 
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