Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Verspätet eingezahlter Vorschuss verzögert nicht notwendig! Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 10.02.2011 klargestellt, dass ein zu spät geleisteter Vorschuss nicht notwendig die Anwdnung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspä

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 10.02.2011 klargestellt, dass ein zu spät geleisteter Vorschuss nicht notwendig die Anwdnung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspätetem Parteivorbringen entwickelten Grundsätze rechtfertigt.

In seinem Beschluss wurde folgender Leitsatz aufgestellt:

Eine Verzögerung des Verfahrens durch die nicht fristgerechte Einzahlung eines Vorschusses im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO kann in Anwendung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspätetem Parteivorbringen entwickelten Grundsätze nicht angenommen werden, wenn die verspätete Zahlung nicht kausal für eine Verzögerung ist. Das ist der Fall, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte.

Der Beschwerde der Klägerin wurde stattgegeben. Das Urteil des OLG Thüringen wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hatte die Beklagte auf die Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. U.a. wurde um den Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen gestritten. Um den Sachverhalt hinsichtlich des strittigen Parteivorbringens zu klären hatte das Landgericht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses durch die beweisbelastete Klägerin abhängig gemacht.
 
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