McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Deutschland
 
 
 
Hanns-Christian Fricke
Dr. Fricke & Collegen PartG mbB
Yorckstraße 10
30161 Hannover


» zum Anwaltsprofil

Neuerungen beim Repowering von Windkraftanlagen

Neuerungen beim Repowering von Windkraftanlagen durch die EEG-Novelle 2009

Zum 01.01.2009 wird das das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) erneut novelliert.

Eine für die Praxis wichtige Neuerung besteht in der Vereinfachung des sog. "Repowering" alter Windkraftanlagen.

Repowering bedeutet den Ersatz alter Windenergieanlagen durch leistungsstärkere, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Neuanlagen. Durch den Ersatz alter Anlagen durch Repowering-Anlagen, die aufgrund des zwischenzeitlichen technologischen Fortschritts über eine höhere Leistung verfügen, soll der Energieertrag und die Effizienz der Windenergienutzung erhöht werden. Zu diesem Zweck werden die für das Repowering maßgeblichen Voraussetzungen herabgesetzt. So ist das Repowering – anders als nach geltender Rechtslage – nicht lediglich bei solchen Windkraftanlagen möglich, die vor dem 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen wurden, vielmehr wird diese fixe Inbetriebnahmefrist künftig gleitend ausgestaltet. Nach der Neuregelung in § 30 Abs. 1 Nr. 1 EEG-Entwurf ist nur erforderlich, dass die zu ersetzende Anlage mindestens zehn Betriebsjahre aufweist.

Eine Erweiterung gegenüber der geltenden Rechtslage liegt außerdem bei den notwendigen Leistungsanforderungen, die die neue Anlage aufweisen muss, um als Repowering-Anlage gelten zu können. Ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EEG noch notwendig, dass die installierte Leistung durch die ersetzende Anlage um das Dreifache erhöht wird, genügt nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 EEG-Entwurf insoweit bereits eine Verdoppelung der Anlagenleistung.

Schließlich werden die Vergünstigungen, die durch die Repowering-Regelung erlangt werden können, erheblich erweitert. Nach § 30 Abs. 1 EEG-Entwurf können die hohen Vergütungssätze von Altanlagen auf die Repowering-Anlagen vollständig übertragen werden. Die Übertragbarkeit gilt sowohl für die Höhe als auch für die verbleibende Laufzeit des Anfangsvergütungssatzes der Altanlagen. Nach Ablauf dieses Zeitraums steht den Repowering-Anlagen die Anfangsvergütung zu, die sie zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme erhalten hätten. Dabei wird die Dauer der übertragenen Anfangsvergütung der Altanlage auf die Neuanlage nicht angerechnet.

Die EEG-Novelle erleicht damit erheblich das Repowering "alter" Windkraftanlagen. Aus der Sicht der Windenergiebranche ist die bevorstehende EEG-Novelle damit zu begrüßen.
 
«  zurück