Verschärfte Anforderungen zur Energieeinsparung an Gebäude aller Art
von Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Mache, Frankfurt am Main
I.
Energieeinsparungsverordnung 2007
Die rechtlichen Anforderungen an die Bauausführung und -ausrüstung von Gebäuden zur Reduzierung des Energieverbrauches haben sich weiter verschärft. Durch die zum 01.10.2007 in Kraft getretene Energieeinsparungsverordnung (EnEV) werden sowohl für Wohngebäude als auch für Nicht-Wohngebäude Höchstwerte für den Verbrauch an Primärenergie für Heizung, Lüftung und Kühlung vorgegeben. Bei größeren Gebäuden ist schon vor dem Baubeginn eine Prüfung der Nutzung alternativer Energieversorgungssysteme vorzunehmen. Bei baulichen Änderungen bestehender Gebäude, insbesondere an Außenwänden, Fenstern, Dächern oder Fassaden, sind die konkreten technischen Anforderungen der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu beachten. Hinzu kommt die Notwendigkeit der Erstellung spezieller Energieausweise immer dann, wenn Gebäude errichtet, umgebaut oder verkauft werden, ebenso wenn ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen wird. Für kleinere Wohngebäude besteht diese Pflicht bereits zum 01.10.2008. Die komplizierten Berechnungsverfahren für die Erstellung der Energieausweise werfen dabei ebenso Probleme auf, wie die Frage, wer diese Ausweise erstellen darf. Da die Anforderungen der Verordnung zu erheblichen finanziellen Belastungen von Bauherren und Eigentümern führen können, gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen, u.U. auch aus wirtschaftlichen Gründen. Bei größeren Objekten ist die Kontrolle der behördlichen Ermessensausübung in diesen Fällen von besonderer Bedeutung.
II.
Entwurf Energieeinsparungsverordnung 2008
Die nächste Verschärfung der EnEV ist bereits angekündigt. Geplant ist, zum Jahresende 2008 den zulässigen Primärenergiebedarf nochmals um 15 bzw. 30% gegenüber dem heute zulässigen zu reduzieren.
III.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes und der Länder
Schließlich wird es kurzfristig erforderlich werden, den Energiebedarf für Heizung und Kühlung größerer Gebäude zu einem erheblichen Teil aus erneuerbaren Energien zu decken. So gilt in Baden-Württemberg als erstem Bundesland seit dem 01.01.2008 mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz diese Pflicht für Neubauten bereits ab dem 01.04.2008. Das im Entwurf vorliegende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes geht noch darüber hinaus und wird auch Büro- und Betriebsgebäude betreffen. Noch umstritten ist, welche erneuerbare Energiequellen dafür in Betracht kommen, inwieweit Energieeinsparungen angerechnet werden usw.
IV.
Handlungsempfehlung
Eine genaue Beachtung der zahlreichen und komplexen Vorgaben der Energieeinsparungsverordnung 2007 empfiehlt sich schon deshalb, weil Verstöße dagegen mit einem Bußgeld von 15.000,00 bis 50.000,00 bedroht sind. Planern, Projektentwicklern und Eigentümern größerer Gebäude kann deshalb nur dringend empfohlen werden, die Auswirkungen dieser Vorschriften auf den eigenen Gebäudebestand zu überprüfen. Die vertraglichen Vereinbarungen mit örtlichen oder überregionalen Energielieferanten sollten dabei ebenso sorgfältig geprüft werden, wie die Möglichkeiten einer Eigenerzeugung, z.B. durch Photovoltaik oder Holzheizungen. Für eine geplante Eigenerzeugung gilt es dabei, einerseits Zeitbedarf und mögliche Probleme bei den erforderlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig abzuschätzen, andererseits aber auch die wirtschaftlichen Chancen durch die sprunghaft zunehmende Nachfrage nach dieser Energie gerade in Gebieten mit großen Wohn- oder Bürogebäuden zu nutzen.
Die Art und Weise der Erfüllung der Pflichten zur Energieeinsparung wird künftig zu einem der wesentlichen wertbildenden Faktoren für Gebäude werden.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Dr. Hans-Michael Mache
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