BAG bestätigt Rechtsprechung zur Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen
von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Eine nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG grundsätzlich zulässige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags liegt nicht vor, wenn die Parteien im folgenden Vertrag eine andere Kündigungsregelung treffen als im Ausgangsvertrag. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt regelmäßig voraus, dass ausschließlich die Vertragsdauer geändert wird (BAG vom 20.02.2008, 7 AZR 786/06).
Der Kläger dieses Verfahrens war bei der Beklagten seit dem 01.08.2004 durch einen befristeten Arbeitsvertrag als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah ein Recht zur ordentlichen Kündigung vor. Der Vertrag wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2005. Dieser letzte befristete Arbeitsvertrag sah keine ordentliche Kündigungs-möglichkeit mehr vor.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Er vertrat die Auffassung, dass der letzte Arbeitsvertrag einen Neuabschluss und keine bloße Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses darstelle.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie ab, auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf und gab der Klage statt.
Das BAG hat dazu ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, weil die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam war. Zwar dürfen sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren dreimal verlängert werden. Im Streitfall liegt jedoch keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, dessen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist, weil mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine zulässige Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt regelmäßig voraus, dass hierdurch nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Es liegt somit keine zusätzliche Verlängerung, sondern ein unzulässiger Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vor, wenn die Parteien im Folgevertrag eine andere Kündigungsregelung treffen als im Ausgangsvertrag.
Im Streitfall haben die Parteien ursprünglich ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart. Damit haben sie dem Umstand Rechnung getragen, das befristete Arbeitsverträge grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit enden, es sei denn, ein ordentliches Kündigungsrecht ist ausdrücklich vereinbart.
Im letzten befristeten Vertrag haben sie hingegen von der Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechtes abgesehen und damit nicht mehr die Vertragsdauer, sondern auch die bisherige Kündigungsregelung geändert. Hierin liegt ein unzulässiger Neuabschluss im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Stefan Engelhardt
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