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Klagverzicht ist unwirksam !

Ein Klagverzicht, den ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluß an eine Arbeitgeberkündigung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular erklärt, ist regelmäßig unwirksam. Hierin liegt jedenfalls dann eine unzulässige unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, wenn der Arbeitnehmer für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Gegenleistung erhält. (BAG vom 06. September 2007, 2 AZR 722/06).

von Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Hamburg

Die Klägerin dieses Verfahrens war bei dem beklagten Drogerieunternehmen als Verkäuferin und Kassiererin beschäftigt. Mitte April 2004 waren die Tageseinnahmen der vergangenen drei Tage aus dem Tresor der Verkaufsstelle verschwunden. Im fraglichen Zeitraum hatten die Klägerin und zwei ihrer Kolleginnen den Tresorschlüssel in ihrem Besitz. Alle drei bestritten, das Geld aus dem Tresor genommen zu haben, woraufhin der Beklagte allen drei Mitarbeiterinnen fristlos kündigte. Hierfür benutzte er ein Formular, in dem es unter anderem hieß:

„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“

Obwohl die Klägerin diese Erklärung unterzeichnet hatte, erhob sie Kündigungsschutzklage und bestritt, für das Verschwinden der Tageseinnahmen aus dem Tresor verantwortlich zu sein. Zudem machte sie geltend, daß der von ihr wegen unzulässiger Drohung angefochtene Klagverzicht gegen die §§ 305 ff. BGB verstoße. Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, daß der Klagverzicht wirksam sei, zudem sei es ihm nicht zuzumuten, mit den drei Mitarbeiterinnen, von denen eine die Gelder entwendet haben müsse, weiter zusammenzuarbeiten.

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, daß LAG gab ihr statt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das BAG hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, daß die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und der Beklagte die Klägerin daher weiterbeschäftigen muß. Die Klägerin konnte trotz des von ihr unterzeichneten Klagverzichts Kündigungsschutzklage erheben. Ein solcher unmittelbar im Anschluß an eine Arbeitgeberkündigung erklärter Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des § 307 I Satz 1 BGB dar, wenn der Arbeitnehmer dafür keine Gegenleistung erhält. Durch den Klagverzicht wird zum Nachteil des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen.

Die Kündigungsschutzklage ist auch begründet. Für eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin lagen keine hinreichenden Gründen im Sinne des § 626 BGB vor.

Der Autor ist Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Stefan Engelhardt
Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
RWWD Hamburg
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
Tel.: 040 53 028 - 204Fax: 040 53 028 - 240
e-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.dewww.rwwd.de

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