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Norbert Gieseler
Meinhardt, Gieseler & Partner mbB Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathen­auplatz 4-8
90489 Nürnberg

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Reform der Erbschaftssteuer – Für Reformverlierer besteht hoher Handlungsbedarf

Soeben hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für die Reform der Erbschaftssteuer vorgestellt. Während die Vererbung von sogen. „Familiengebrauchsvermögen“ einschließlich eines normalen Einfamilienhauses im engsten Familienkreis (Ehegatten, Kinder, Enkel) aufgrund der Erhöhung der Freibeträge auch weiterhin steuerbegünstigt bleiben soll, müssen entferntere Verwandte sowie Fremde und die Erben von höherwertigen oder Mehrfachimmobilien deutlich tiefer in die Tasche greifen. Über den Erben von Betriebsvermögen soll in Zukunft mehr als ein Jahrzehnt das Damoklesschwert der erheblich gestiegenen (Nach-) Besteuerung hängen, wenn die Firma vorzeitig ausgegeben wird.

Da bei Schenkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes – vermutlich im ersten Halbjahr 2008 – noch das derzeitige Recht gilt, besteht für viele schlechter Gestellte derzeit noch die Möglichkeit, ggfs. durch vorzeitige Übertragung eine erheblich höhere Steuer in Zukunft zu verhindern. Die wichtigsten Gruppen haben der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler sowie der Kieler Steuerberater Jörg Passau, beide Vizepräsidenten der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF e. V.) mit Sitz in Nürnberg zusammengestellt.

- Entfernte Verwandte

Entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und –kinder, Vettern und Cousinen sowie alle Familienfremde, auch nichteheliche Lebensgefährten, sollen in Zukunft drastisch höhere Erbschaftssteuern entrichten. Der Eingangssteuersatz wird von 12 % bzw. 17 % - je nach Steuerklasse vorher – auf satte 30 % angehoben. Vererbt oder überträgt der kinderlose, alleinstehende Erblasser z. B. zur Zeit sein Einfamilienhaus im Wert von 300.000,00 Euro auf seine Nichte, so zahlt diese hierfür bei einem im Bundesdurchschnitt nur 51 % des tatsächlichen Wertes der Immobilie betragenden Steuerwert nach derzeitigem Recht etwas mehr als 24.000,00 Euro an Erbschaftssteuern.

Bei tatsächlichem Wertansatz der Immobilie und einem geplanten Steuersatz von mindestens 30 % zahlt sie nach Abzug ihres Freibetrages in Zukunft eine Erbschaftssteuer von rd. 84.000,00 Euro, also rd. 60.000,00 Euro mehr.

- Immobilien

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu Anfang d. J. müssen Immobilien demnächst mit dem tatsächlichen Wert bei der Besteuerung in Ansatz gebracht werden, anstatt bisher mit nur rd. 51 % des Wertes im Bundesdurchschnitt. Diese Neuregelung trifft insbesondere die Erben von höherwertigen und Mehrfachimmobilien. Ein Kind, das derzeit von seinem Vater z. B. Immobilien im Gesamtwert von 1,4 Mio. Euro erbt oder übertragen bekommt, zahlt bisher im Bundesdurchschnitt hierfür nur rd. 76.350,00 Euro. Nach Inkrafttreten der Neuregelung werden es trotz des erhöhten Kinderfreibetrages auf 400.000,00 Euro satte 190.000,00 Euro sein.

- Betriebs- und Firmenvermögen

Für die Erben und Übernehmer von Betriebs- und Firmenvermögen treten mit der Reform erhebliche Änderungen in Kraft. Zwar soll ihnen die Erbschaftssteuer auf 85 % des Betriebsvermögens sogar ganz erlassen werden, wenn der Erbe oder Übernehmer die Arbeitsplätze in dem Unternehmen über einen Zeitraum von zehn Jahren aufrechterhält, wobei in jedem Jahr der Betriebsführung mindestens 70 % der Lohnsumme zum Zeitpunkt des Erbfalls oder Übertragung erbracht werden muss, sowie den Betrieb im Übrigen im Wesentlichen fünfzehn Jahre weiterführt. Hiermit sind gerade für kleine und mittlere Unternehmen jedoch erhebliche Risiken verbunden. Überträgt z. B. ein Bauunternehmer derzeit seinem Sohn seine Firma bei einem tatsächlichen Betriebsvermögenswert von 2,5 Mio. Euro, so zahlt dieser hierfür knapp 70.000,00 Euro an Erbschafts- oder Schenkungssteuern. Durch den Wegfall von besonderen Abschlägen und Bewertungsvorteilen nach Inkrafttreten der Reform zahlt der Sohn hierfür in Zukunft eine Steuer von fast 400.000,00 Euro. Diese wird ihm zwar nach den vorhergehend genannten Kriterien zunächst gestundet und später auch ganz erlassen. Muss der Sohn jedoch im fünften Jahr der Betriebsfortführung wegen „Flaute am Bau“ die Hälfte der Mitarbeiter entlassen, trifft ihn zusätzlich noch die zweite Hälfte von 200.000,00 Euro, wenn die fünfzehn Jahre nicht erreicht werden. Ein fast unkalkulierbares Risiko für viele kleine Betriebe.

In den Fällen, in denen die Erblasser bereits zu Lebzeiten auf zu übertragendes Vermögen verzichten können, sollte daher nach eingehender rechtlicher und steuerlicher Prüfung überlegt werden, ob in den vorgenannten Fällen nicht noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Übertragung auf die Nachkommen nach altem Recht vorgenommen werden sollte, so Gieseler und Passau unisono.

Mehr zum Erbrecht und zur derzeitigen Erbschaftssteuer enthalten auch die Ratgeber „Sterben macht Erben“ sowie „Sterben und Steuern“, je 8,00 Euro zzgl. je 1,10 Euro Versand, c/o DANSEF, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/2443770; Telefax: 0911/24437-99 E-Mail: info@dansef.de

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/Steuerberater
Fachanwalt für SteuerrechtJörg Passau
Dr. Norbert GieselerVizepräsident DANSEF
Vizepräsident DANSEFWalkerdamm 1
Königstorgraben 324103 Kiel
90402 NürnbergTel.: 0431 - 974 300
Tel.: 0911 – 244 3770Fax.: 0431 – 974 3099
Fax.: 0911 – 244 3799E-Mail: Steuerberater@PaNi-C.de
E-Mail: kanzlei@scho-wei.de

 
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