Justizia
 
 
Lutz Förster
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Testamente richtig gestalten

Fehler führen häufig zu gerichtlichen Streitigkeiten

(Nürnberg) Jahr für Jahr werden rd. 200 Milliarden Euro verschenkt und vererbt. Trotz dieser gewaltigen Vermögensmassen gehen viele Bundesbürger bei der Abfassung ihres letzten Willens relativ leichtsinnig damit um. Immer häufiger müssen sich daher auch nach dem Tode eines Menschen die Gerichte mit der Erbschaft beschäftigen, da gerade privat und handschriftlich abgefasste Testamente nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.


Der wichtigste Grundsatz bei der Errichtung eines Testamentes, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, ist, dass in diesem ein Mensch oder eine juristische Person als Erbe eingesetzt wird, wobei es auch möglich sei, mehrere Personen mit genau bestimmten Anteilen zu Erben einzusetzen. Ursache hierfür sei, dass das Gesetz vorsehe, dass mit dem Tode einer Person dessen Vermögen als „Ganzes“ auf eine oder mehrere andere Personen übergehe. Daneben, so Henn, sei die Form zu beachten. Ein privatschriftliches Testament muss, wenn es wirksam sein soll, mit dem gesamten Text handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollten ebenfalls auf keinen Fall fehlen. Die Verwendung von Vordrucken, der Schreibmaschine oder des Computers machen das Testament ungültig. Was sich zunächst so einfach anhöre, so der Erbrechtsexperte, erweise sich in der Praxis jedoch häufig als rechtsfehlerhaft. So scheiterten viele privat aufgesetzte Testamente daran, dass die Verfasser in diesen eine „Erbeinsetzung“ mit einer „Vermächtniseinsetzung“ verwechselt haben. Insbesondere alleinstehende, ältere Personen neigen nach Henns Erfahrungen dazu, in ihren Testamenten zwar das Vermögen zu verteilen, aber keinen der Bedachten ausdrücklich als Erben zu bezeichnen. Dies, so bestätigt auch sein Brühler Vorstandskollege, Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, kann gravierende Folgen haben. Während ein Erbe als Rechtsnachfolger in alle Rechten und Pflichten des Verstorbenen eintrete, habe ein Vermächtnisnehmer nur eine Forderung gegen den sogenannten Beschwerten, in der Regel gegen den Erben, auf Herausgabe des ihm zugedachten Gegenstandes oder Vermögensvorteils, so Förster.

Werde in einem Testament deshalb z. B. verfügt: 1. Meine Ehefrau A erhält das Zweifamilienhaus xy. 2. Mein Sohn B soll den Bauplatz xy erhalten. 3. Meine Tochter C erhält mein Spar- und Wertpapiervermögen, ohne dass gleichzeitig Erbeinsetzungen erfolgt sind, trete in der Regel die gesetzliche Erbfolge ein oder, das Nachlassgericht verfüge in einem umständlichen Verfahren eine Erbfolge nach „Quoten“ im Verhältnis der zugedachten Gegenstände. Um das vorgenannte Testament richtig zu gestalten, so Förster, gebe es zwei Möglichkeiten und zwar: Entweder werde die Ehefrau als Hauptbedachte als Erbin eingesetzt und die Kinder als Vermächtnisnehmer, oder, alle Beteiligten werden anteilig zu Erben eingesetzt und der Erblasser verfügt eine Teilungsanordnung. Diese Testamente können dann wie folgt aussehen: (Fall 1): 1. Ich setze meine Ehefrau A zu meiner alleinigen Erbin ein. 2. Meinen Kindern B und C setze ich folgende Vermächtnisse aus: B erhält den Bauplatz xy zu Alleineigentum, C erhält mein gesamtes Spar- und Wertpapiervermögen. Ort, Datum, Unterschrift. (Fall 2): 1. Zu meinen Erben setze ich ein: Meine Ehefrau A – zu ½-Anteil, sowie meine Kinder B und C – jeweils zu ¼-Anteil. 2. Hierbei treffe ich folgende Teilungsanordnung: Meine Ehefrau A erhält das Zweifamilienhaus xy zu Alleineigentum. Mein Sohn B erhält den Bauplatz xy zu Alleineigentum. Meine Tochter C erhält mein gesamtes Spar- und Wertpapiervermögen zu Alleineigentum. Ort, Datum, Unterschrift. Beide Testamente, so Förster, seien gleichsam wirksam, jedoch mit dem Unterschied, dass im Fall 1) die Ehefrau A als Alleinerbin die Vermächtnisse der Kinder zu erfüllen habe, während im Fall 2) eine Erbengemeinschaft mit den genannten Anteilen entstünde, die sich – wegen des Grundbesitzes – in einem notariellen Vertrag auseinandersetzen müsse. Auf jeden Fall, so betonen beide Erbrechtsexperten, zeige der hier aufgezeigte alltägliche Fall jedoch, dass es bei der Abfassung von Testamenten eine Reihe von Vorschriften zu beachten gelte, so dass Testamente nur nach Einholung vorherigen juristischen Rats abgefasst werden sollten.

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