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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Portraitfoto als Bildmarke

Grundsätzlich wird eine naturgetreue Abbildung einer bekannten Person lediglich als Ausdruck einer Fangesinnung, einer Sympathiebekundung oder als ein werbemäßiger Imagetransfer verstanden werden und gerade nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, weshalb ein solches Foto nicht als Bildmarke eingetragen werden kann.

Bei der Beurteilung, ob eine Bildmarke einzutragen ist oder nicht, kommt es unter anderem darauf an, ob sie von den Verbrauchern als Herkunftshinweis verstanden werden wird. Soll daher eine naturgetreue Abbildung einer bekannten Person eingetragen werden, muss überlegt werden, ob dies nicht nur als Sympathie oder Werbebotschaft verstanden werden wird. Das Verbraucherpublikum ist nämlich keineswegs an Portraitfotos als Marke gewöhnt, da es sich dabei keinesfalls um eine übliche Art der markenmäßigen betrieblichen Herkunftszeichnung handelt. Grundsätzlich wird eine naturgetreue Abbildung einer bekannten Person daher lediglich als Ausdruck einer Fangesinnung, einer Sympathiebekundung oder als ein werbemäßiger Imagetransfer verstanden werden und gerade nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Irrelevant ist auch ein etwaiger Sachzusammenhang zwischen der abgebildeten bekannten Person und den markenmäßig eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Ein Portraitfoto eines Promis kann daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden und kann deshalb nicht als Marke eingetragen werden.(BPatG, Beschluss vom 13.05.2009 - Az. 29 W (pat) 147/03)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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