McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Deutschland
 
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Flaggennachahmung als Marke?

Das MarkenG schließt auch solche Zeichen von der Eintragung aus, die als „Nachahmung“ von Flaggen gelten. Ob es sich tatsächlich um eine „Nachahmung“ handelt wird dabei nicht durch einen Rückgriff auf Markenkollisionsrecht und die Frage der Verwechslungsgefahr geklärt, sondern es muss die „Nachahmung im heraldischen Sinn“ ermittelt werden.

Kann eine Bildmarke, die erkennbar eine Staatsflagge nachahmt in das Markenregister eingetragen werden? Nein, sagt das Bundespatentgericht! Ein Zeichen, das erkennbar die Bundesflagge Deutschland nachahmt, mit dem einzigen Unterschied, dass die Europaflagge hinzugefügt wurde, kann nicht eingetragen werden. Grundsätzlich sind zwar nur solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die mit Staats- und Hoheitssymbolen übereinstimmen, jedoch schließt § 8 Abs.2 Nr.6 MarkenG auch solche Zeichen aus, die als „Nachahmung“ von Flaggen gelten. Ob es sich tatsächlich um eine „Nachahmung“ handelt wird dabei nicht durch einen Rückgriff auf Markenkollisionsrecht und die Frage der Verwechslungsgefahr geklärt, sondern es muss die „Nachahmung im heraldischen Sinn“ ermittelt werden. Diese liegt vor, weist das Zeichen gerade die heraldischen Merkmale auf, wobei insbesondere auf die heraldische Beschreibung abzustellen ist. Geometrische Formen, die zwar detaillierter beschreiben, spielen dabei keine Rolle. Eine Nachahmung im heraldischen Sinn ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil das fragliche Zeichen das Hoheitszeichen lediglich stilisiert oder nur Teile dessen enthält. Eine Eintragung kann dann trotzdem ausgeschlossen sein. (BPatG, Beschluss vom 15.06.2009 – Az. 27 W (pat) 115/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück