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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Software zur Datenabfrage

Wer eine Software anbietet, bewirbt oder in den Verkehr bringt, die eine Datenabfrage durch Auslesen von Datenbanken Dritter bewerkstelligt und es den Nutzern möglich macht, die Daten in den Arbeitsspeicher ihres Computers zu überspielen und abzuspeichern oder auszudrucken, handelt urheberrechtlich unzulässig.

Wer eine Software anbietet, bewirbt oder in den Verkehr bringt, die eine Datenabfrage durch Auslesen von Datenbanken Dritter bewerkstelligt, handelt urheberrechtlich unzulässig, da er die Vervielfältigungsrechte das Datenbankherstellers an der Datenbank verletzt. Geschützt sind solche Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronische Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine Investition von gewissem Umfang erfordert. Wer dafür das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt, ist der Datenbankhersteller und hat die Vervielfältigungsrechte an der Datenbank inne. Eine Software, die es den Nutzern möglich macht, die Daten in den Arbeitsspeicher ihres Computers zu überspielen und abzuspeichern oder auszudrucken, verletzt dieses Vervielfältigungsrecht. Denn gerade diese computergestützte Anzeige der Daten, ist das Ergebnis der vom Datenbankhersteller aufgebrachten Investitionen und ist somit durch das Urheberrecht geschützt. Insbesondere genügt für eine Verletzung der Urheberrechte an der gesamten Datenbank, wenn ein qualitativ hochwertiger Teil dieser vervielfältigt wird. (LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009 – Az. 310 O 39/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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