Erbstreitigkeiten nehmen ständig zu/Geschickte Testamentesgestaltung verringert Risiko von Pflichtteilsansprüchen
(Nürnberg) Jahr für Jahr werden in Deutschland rd. 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Mit den ständig ansteigenden Vermögenswerten, so der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, nehmen auch die Streitigkeiten rund ums Erbe ständig zu.
Von besonderer Bedeutung hierbei, so Förster, ist das sogenannte Pflichtteilsrecht. Danach können u. a. Kinder, Enkel, usw., die von ihren Eltern durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossenen werden, von dem Erben als Pflichtteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen. Dies, so betont Förster ausdrücklich, gelte auch bereits beim Tode des erstversterbenden Elternteils. Ohne Hinterlassung eines Testaments wird der Erblasser bei gesetzlicher Erbfolge im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von seinem überlebenden Ehegatten zur Hälfe beerbt, während sich die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die andere Hälfte zu gleichen Anteilen teilen, also zwei Kinder, z. b. je ein Viertel. Setzen sich die Eltern nun zunächst durch gegenseitiges Testament als alleinige Erben ein, können die beiden Kinder bereits beim Tode des ersten Elternteils gegenüber dem erbenden Elternteil Pflichtteilsansprüche von je einem Achtel des Wertes des Erbes geltend machen. Hierdurch, so Förster, müssen bisweilen Haus und Hof verkauft werden, wenn der überlebende Elternteil diese Ansprüche nicht aus Barmitteln befriedigen kann.
Um Kinder von derartigen Ansinnen fernzuhalten, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn, ebenfalls im Vorstand der DANSEF, bleibe letztendlich nur die Möglichkeit, in dem Testament gewisse Hürden einzubauen, die das den Pflichtteil verlangende Kind letztendlich im Gesamtergebnis schlechter stellen, denn, so betont Henn: Die Pflichtteilsansprüche der Kinder selbst können durch Testament der Eltern nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, etwa wenn diese ihre Eltern misshandelt haben oder ihnen gar nach dem Leben trachten. Es bleibe jedoch die Möglichkeit, Kinder, die bereits beim Tode des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen, durch testamentarische Anordnung auch beim Tode des zuletztversterbenden Elternteils auf den Pflichtteil zu setzen, z. B. durch folgende Formulierung:
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangen, so sollen er und seine Abkömmlinge auch vom Nachlass des Zuletztversterbenden von uns nur den Pflichtteil erhalten.
Welche Auswirkungen diese Klausel in der Praxis hat, erläutert Henn an einem Beispiel. Ein Ehepaar setzt sich durch Testament zunächst zu gegenseitigen Erben ein. Nach dem Tode des Zuletztversterbenden sollen die beiden Kinder je zur Hälfte erben. Das Testament enthält ferner die vorgenannte Klausel. Da die Ehegatten immer alles gemeinsam angelegt haben, beträgt das Vermögen eines jeden Ehegatten 200.000,00. Nach dem Tode des Vaters macht ein Kind seinen Pflichtteil geltend. Dieser beträgt ein Achtel von 200.000,00, also mithin 25.000,00. Da er nach dem Testament nunmehr auch beim Tode der Mutter nur den Pflichtteil erhalten soll, erhält das Kind nach ihrem Tod nur ein Viertel des Gesamtnachlasses von 375.000,00, also 93.750,00. Zusammen mit dem bereits erhaltenen Pflichtteilsbetrag von 25.000,00 nach dem Tode des Vaters beträgt seine Gesamterbschaft nun nur 118.750,00, während das andere Kind, das den Pflichtteil nicht geltend gemacht hat, 281.250,00 erbt. Die Wirkung dieser Klausel, so Henn, kann durch die Aussetzung eines Vermächtnisses an das Kind, das den Pflichtteil nicht geltend macht, und vom Tage des Todes des erstversterbenden Elternteils zu dessen Gunsten verzinst werden muss, noch erheblich verstärkt werden. Derartige Formulierungen in einem Testament, so betonen beide Erbrechtsexperten, sollten jedoch nur nach vorheriger eingehender rechtlicher Beratung in ein Testament aufgenommen werden, um auch den gewünschten Erfolg sicherzustellen.
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