Die betriebliche Künstlersozialabgabe Handlungsbedarf für Unternehmen
Von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Sozialrecht Lukas Weitbrecht
Ursprünglich im Jahre 1983 in Kraft getreten, ist das Künstlersozialversicherungsgesetz und insbesondere die darin enthaltene Verpflichtung der Unternehmen zur Entrichtung von Abgaben an die KSK, den meisten Arbeitgebern noch immer weitestgehend unbekannt.
Dieses liegt nicht zuletzt daran, dass die Bezeichnung als Künstler - Sozialversicherung irreführend ist, wird doch dieser Begriff hier in einem sehr weiten Kontext verstanden. So sind von der Abgabepflicht tatsächlich weitaus mehr Unternehmen betroffen, als zunächst vermutet werden könnte.
Nicht nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen, wie Verlage und Werbeagenturen, sind für alle gezahlten Honorare abgabepflichtig. Sondern auch sämtliche Unternehmen, die beispielsweise Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für die eigenen Produkte bzw. das eigene Unternehmen betreiben. So sind sich viele Unternehmen nicht bewusst, dass schon der kleine Auftrag an einen Grafiker oder Fotografen zu einer Abgabepflicht führen kann, dies gilt insbesondere für den Fall der sogenannten Eigenwerbung.
Nicht zuletzt durch die jüngsten Reformen der Bundesregierung, enthalten im ?3. KSVG Änderungsgesetz, welches mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft trat, hat diese Abgabepflicht noch einmal deutlich an Brisanz gewonnen.
Die Reformierung der Künstlersozialversicherung war angesichts steigender Versichertenzahlen zur Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts der KSK erforderlich geworden. Der steigende Finanzbedarf stand zunehmend in einem Widerspruch zu der Anzahl der Unternehmen, die durch die Entrichtung der Künstlersozialabgabe tatsächlich zur Finanzierung der KSK beitragen. Erfasst ist nur ein sehr kleiner Anteil der tatsächlich abgabepflichtigen Unternehmen.
Um diesem Misstand Abhilfe zu schaffen, sollen nunmehr im Zuge der jüngsten Reformen rund 280.000 Unternehmen in einer ersten Sonderaktion der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) auf ihre Abgabepflicht hin überprüft werden.
Die DRV wird alle Unternehmen anschreiben und einen Erhebungsbogen ausfüllen lassen, in welchen sie über die gezahlten Honorare Rechenschaft ablegen müssen. Viele werden also in naher Zukunft mit dieser Abgabepflicht für sie vollkommen überraschend konfrontiert werden. Auf diesem Wege soll zur Sicherstellung der Finanzierung der KSK jedes potentiell abgabepflichtige Unternehmen erfasst und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet werden.
Wer auf diese Anschreiben nicht reagiert, muss mit erheblichen Sanktionen rechnen. So wurde im Rahmen der Neuregelungen des KSVG der Bußgeldrahmen für die Verletzung von Mitwirkungspflichten vom Gesetzgeber von 5.000 auf nunmehr bis zu 50.000 erweitert.
Bei fehlender Rückmeldung erfolgt eine Überprüfung ab Anfang 2008 im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung. Die Zuständigkeit zur Durchführung derartiger Betriebsprüfungen wurde für Arbeitgeber gem. § 28p Abs. 1a SGB IV auf die DRV übertragen. Die eigens für diese Aufgabe ausgebildeten Prüfdienste der DRV sollen zukünftig, unter Zuhilfenahme ihrer umfassenden Arbeitgeber - Datenbank, nach nicht von der KSK erfassten Unternehmen fahnden. Im Falle einer Betriebsprüfung fordert die KSK die Abgabe rückwirkend bis zu fünf Kalenderjahre zurück, was zu einer nicht zu unterschätzenden finanziellen Belastung vieler Unternehmen, bei dem derzeit gültigen Abgabesatz in Höhe von 5,1 % im fünfstelligen Bereich oder höher, führen kann.
Diese aktuellen Entwicklungen machen deutlich, dass die fehlende Information vieler Arbeitgeber in einem deutlichen Widerspruch zu den drohenden finanziellen Folgen für ihr Unternehmen steht, die ihrer Abgabepflicht nicht nachkommen. Es ist vor diesem Hintergrund wichtig, frühzeitige Dispositionen zu treffen und so auf die Betriebsprüfungen vorbereitet zu sein. Demnach besteht nunmehr für fast alle deutschen Unternehmen dringender Handlungs- und auch Beratungsbedarf, um der Nachzahlungsgefahr zu entgehen.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
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