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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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„NATURLICH“ nicht unterscheidungskräftig

„NATURLICH“ unterscheidet sich vom deutschen Adjektiv natürlich nur durch zwei kleine Punkte. Diese fehlenden Umlautpunkte fallen nicht weiter auf, da insbesondere nach der Lebenserfahrung dieser nicht wiedergegebene Laut unwillkürlich und automatisch ergänzt wird.

Das BPatG hatte sich mit der Anmeldung der Wortmarke „NATURLICH“ zu beschäftigen und schloss aufgrund mangelender Unterscheidungskraft die Eintragung in das Markenregister aus. Die Unterscheidungskraft sei gerade die der Marke innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel wahrgenommen zu werden um eine eindeutige betriebliche Zuordnung zu erreichen. Eine Eintragung ist lediglich dann zulässig, wenn für den Verbraucher klar und eindeutig der betriebliche Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen offenbart wird. Sonstige Funktionen des Zeichens, wie etwa Werbefunktionen müssen von nur nachrangiger und untergeordneter Bedeutung sein. „NATURLICH“ unterscheidet sich vom deutschen Adjektiv natürlich nur durch zwei kleine Punkte. Diese fehlenden Umlautpunkte fallen nicht weiter auf, da insbesondere nach der Lebenserfahrung dieser nicht wiedergegebene Laut unwillkürlich und automatisch ergänzt wird. Die Großschreibung ändert daran nichts, da sich die Unterscheidungskraft auch auf die Wiedergabe in Kleinschreibung erstrecken muss. (BPatG, Beschluss vom 08.07.2009 – Az. 28 W (pat) 154/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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