Justizia
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


» zum Anwaltsprofil

10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Gesellschaftsverträge ?BGH - LG Berlin, Urteil vom 21.5.2007, AZ.II ZR 96/06?
Eine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ist keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll. Vielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser nachträglichen Vermehrung seiner Beitragspflichten. BGB § 707

II.
AGB-Kontrolle; Privatnutzung eines Firmenwagens; Widerruf
BAG, Urteil vom 19.12.2006, AZ. 9 AZR 294/06

Eine Klausel in Arbeitsverträgen, die den Arbeitgeber aus jedem Anlass zum Widerruf der Gestattung der Privatnutzung eines Dienstwagens berechtigt, ist unwirksam. Ihre inhaltliche Fassung genügt nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 iVm. § 307 BGB. (Leitsatz der Schriftleitung).

III.
Pauschalreiseveranstalterhaftung
BGH, Urteil vom 19.6.2007, Az: X ZR 61/06

Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.

IV.
Anonyme Tauschbörse
OLG Hamburg, Urteil vom 13.9.2006, AZ. 5 U 161/05

1.Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch.

2.Bei aus einer "anonymen Tauschbörse" herunter geladenen Prominenten-Lichtbildern erschließt sich auch jugendlichen Nutzern ohne große Mühe, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen, wenn ein ausdrücklicher "Copyright"-Vermerk nicht angebracht ist.

VI.
Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited im Handelsregister möglich
BGH – Thüringer, Urteil vom 7.5.2007, II ZB 7/06

a)Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern.

b)Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-Kriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG.

VII.
Kein Aufwendungsersatz für Mieter
BGH, Urteil vom 13.6.2007, AZ: VIII ZR 387/04

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.

VIII.
Anrechnung anderweitigen Verdienstes
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Frankfurt/Oder Urteil vom 20.04.2007, AZ:6 Sa 162/07

Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer mangels einer dahingehenden Regelung anderweit erziehlten Verdienst nicht anrechnen zu lassen, muss allerdings auf eine unter Beachtung von Treu und Glauben erfolgte Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit bei diesem wieder aufnehmen.

IX.
Verdachtskündigung; Diebstahl; Kundendienstmonteur
ArbG Köln, 16.01.2007, AZ. 9 Sa 1033/06

1.Lässt sich ein Kundendienstmonteur dahin ein, er habe die von ihm über das Internetauktionshaus eBay verkauften Telekommunikationsartikel der gleichen Art, wie er sie bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu verwenden hat, von unbekannten Personen auf Flohmärkten erworben und in öffentlichen Müllbehältern gefunden, so handelt es sich um eine in solchen Fällen typische Schutzbehauptung.

2.Das Anpreisen der angebotenen Telekommunikationsartikel als "neu" und "originalverpackt", das Einstellen der Artikel mit sehr niedrigen Startpreisen, die fehlende Vorlage von Verkaufsbelegen sowie das Erzielen einer sehr hohen Anzahl von positiven Urteilen in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay als Indizien für einen dringenden Diebstahlsverdacht.

X.
Bauweise eines Hauses
OLG Celle - LG Stade, Urteil vom 4.5.2007, AZ.8 U 11/07?
1.Der Verkäufer eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Vertragsschluss ungefragt darauf hinzuweisen, dass das Haus in Fertigbauweise und nicht massiv errichtet wurde, wenn dieser Punkt bei den Vertragsverhandlungen keine Rolle spielte.

2.Der Verkäufer handelt ferner zumindest nicht arglistig, wenn er bei einem im Jahr 1980 errichteten Einfamilienhaus, bei dem damals zulässigerweise im Außenbereich und nicht frei liegend Zement-Asbest-Platten verwendet wurden, hierauf bei einem Vertragsschluss 2005 nicht hinweist, wenn das Haus im Wesentlichen nicht von ihm selbst, sondern von einem Bauunternehmen errichtet wurde und es in der Nutzungszeit des Verkäufers zu keinen Problemen mit den Baustoffen kam.

Der Autor Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückrage steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Fachanwalt für Erbrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Straße 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
e-Mail: henn@drgaupp.dewww.drgaupp.de

 
«  zurück