Justizia
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Stuttgart


I.
Rechtswegzuständigkeit Kündigung
LAG Nürnberg, Urteil vom 02.04.2007, AZ. 4 Ta 38/07

Wird der bisher angestellte Filialleiter im Rahmen der Umwandlung der Filiale im Rahmen der Umwandlung der Filiale in eine eigenständige Vertriebsgesellschaft zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, besteht der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht fort und lebt bei einer Kündigung des Dienstvertrages auch nicht wieder auf.

II.
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Flensburg
Urteil vom 30.1.2007, AZ. 5 Sa 357/06

Die Unrentabilität des Betriebs kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen sein, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist danach grundsätzlich zulässig. Oft ist sie das einzige, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Mittel. Das bedeutet allerdings nicht, dass die dringenden betrieblichen Erfordernisse schon im Zeitpunkt der Kündigung einer Weiterbeschäftigung dergestalt entgegenstehen müssen, dass ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung die Existenz des Betriebs unmittelbar bedroht ist. Liegt eine solche akute Existenzgefährdung gleichwohl vor, stellt die Änderungskündigung regelmäßig die gegenüber der Beendigungskündigung mildere Maßnahme dar, soweit es dadurch tatsächlich zum Erhalt des Arbeitsplatzes kommt.

III.
Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis
LG München I, Urteil vom 15.03.2007, AZ. 7 O 7061/06

1.Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiter übertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen.

2.Der sog. Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.

IV.
Ausschluss eines Gesellschafters
BGH, Urteil vom 7.5.2007, AZ: II ZR 281/05

a)Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem

b)Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre.

VI.
Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bzgl. steuerlicher Pflichten beginnt ab dessen Bestellung
FG Münster, Urteil vom 16.11.2006, AZ. 8 K 2601/04

1.Die steuerlichen Pflichten der GmbH hat ein Geschäftsführer als deren gesetzlicher Vertreter nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister zu erfüllen, sondern bereits mit seiner Bestellung durch Gesellschafterbeschluss, die vorausgegangen sein muss. Die Wirksamkeit der Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH ist nicht von der Eintragung in das Handelsregister abhängig

2.Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH als Arbeitgeber zu sorgen.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ergibt, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann

3.Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich deshalb nicht damit entlasten, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn er die Geschäftsführung durch einen anderen duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte Bis zu seinem Rücktritt bleibt der Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich. (Leitsätze der Schriftleitung)

VII.
Sportrecht
LG Ravensburg, Urteil vom 22.3.2007, AZ. 2 O 392/06

1.Will ein von hinten kommender schnellerer Skifahrer an einem langsameren Skifahrer vorbeifahren und kommt es dann wegen eines Seitwärtsschwunges des langsameren Skifahrers zur Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des von hinten Kommenden gegen FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4.

2.Den Voranfahrenden trifft - solange er sich nicht (etwa als Snowboarder oder Carver) hangaufwärts bewegt - keine Pflicht aus FIS-Regel Nr. 5, sich vor einer Seitwärtsbewegung nach hinten zu vergewissern.

3.Wegen der vorrangigen Spezialvorschriften in FIS-Regeln Nr. 3 und Nr. 4 ist eine Vergewisserungspflicht des Voranfahrenden auch nicht aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot (FIS-Regel Nr. 1) abzuleiten.

VIII.
Versetzungsklausel; Unwirksamkeit; Bestimmtheit der Versetzungsanordnung
LAG Köln, Urteil vom 09.01.2007, AZ. 9 Sa 1099/06

1.Eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Arbeitgeberin berechtigt ist, einer Filialleiterin eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam, wenn sie keine Einschränkung dahin enthält, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muss. Sie benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2.Zur wirksamen Ausübung des gesetzlichen Versetzungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO gehört es, dass hinreichend bestimmt ist, welche Aufgaben die Arbeitnehmerin künftig wahrnehmen soll.

IX.
Rechtsanwalt muss darauf hinweisen, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten
BGH, Urteil vom 03.07.2007, AZ. IX-ZR 89/06

Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.

X.
High End – Server
OLG Köln, Urteil vom 23.2.2007, 6 U 150/06

Werden dedizierte Webserver in der Werbung als "High End - Server" bezeichnet, geht der angesprochene Verbraucher bei Fehlen gegenteiliger Hinweise davon aus, dass das so benannte Produkt höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologie und Werthaltigkeit genügt.

Er wird relevant irregeführt, wenn das Produkt stattdessen nur einwandfrei dem durchschnittlichen Stand der Technik entspricht.

Der Autor Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückrage steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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