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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Facebook vs. StudiVZ

Ausgehend von dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit müssten besondere Umstände vorliegen, welche die konkrete Nachahmung als unlauter erscheinen lassen, so dass insbesondere die Gefahr einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Dabei ist jedoch eine gewisse Bekanntheit des Originals notwendig.

Die Betreiber des Internetforums „Facebook“ klagten gegen die Seiten von „StudiVZ“ auf Unterlassung, da Urheberrechte aufgrund einer Nachahmung der Bildschirmoberflächen verletzt seien. Das Gericht stellte zwar Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen der graphischen und funktionalen Gestaltung beider Seiten fest, konnte aber keine Unlauterkeit nach dem UrhG erkennen. Denn ausgehend von dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit müssten besondere Umstände vorliegen, welche die konkrete Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Gefahr einer Täuschung vorhanden sein würde. Vorausgesetzt muss dabei jedoch eine gewisse Bekanntheit der Seite werden, aufgrund der bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises eine Herkunftstäuschung entstehen kann. Gerade diese Voraussetzung lehnte das Gericht ab. „Facebook“ erreiche nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad, weswegen auch eine Ausnutzung der Wertschätzung durch die Nachahmung nicht in Betracht kommt. „StudiVZ“ darf also in alt bekannter Form weiterbestehen. (LG Köln, Urteil vom 16.02.2009 – Az. 33 O 374/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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