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Matthias W. Kroll, LL.M., ACIArb, Rechtsanwalt,
Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht Hamburg

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Matthias W. Kroll, LL.M., ACIArb
Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Osterbekstraße 90B (AlsterCity)
22083 Hamburg
Deutschland

Kontaktdaten [vcard]

Telefon: +49-40-238569-0
Telefax: +49-40-238569-10

Qualifikation

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Versicherungsrecht
  • Rechtsanwalt

Rechtsgebiete

  • Anwaltshaftung
  • Arbeitsrecht
  • Bankrecht und Kapitalmarktrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Grundstücksrecht und Immobilienrecht
  • Maklerrecht Immobilienrecht
  • Mediation
  • Schiedsgerichtsbarkeit
  • Versicherungsrecht
  • Wirtschaftsrecht

ausländische Rechtsgebiete

  • Europäisches Arbeitsrecht
  • Großbritannien
  • Schottland

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch

Mitgliedschaften (Kammern / Vereine)

  • Mitglied des Prüfungsausschusses der Handelskammer Hamburg gem. § 34f GewO iVm § 2 FinVermV für die Abnahme der Sachkundeprüfung
  • Vorsitzender der Deutsch - Schottischen Wirtschafts- und Juristenvereinigung e.V.
  • Vorsitzender der Fachausschusses Rechte von Organmitgliedern des VdAA e.V.
  • Vorsitzender des Fachausschusses Finanzdienstleistungs- u. Versicherungsrecht der DASV e.V
  • Vorsitzender des Hanseatischen GmbH - Geschäftsführer Verbandes e.V.

Publikationen

  • Risikoaufklärung bei Offenen Immobilienfonds - Haftung von Banken und freien Anlageberatern, in: Vermögen und Steuern, 5/2012, S. 30 ff.
  • Abgeltung spezieller Beratungsleistungen im Finanzsektor - Zur Entwicklung der Honorarberatung in Deutschland und anderen EU - Ländern, in: Vermögen und Steuern, 5/2010, S. 26 - 34
  • The Use of Cross-Cultural Case Studies to Support Entrepreneurial Learning, (zus. mit Jacqueline Brodie, Susan Laing, Aidan Craig; in: Appropriate Methodologies for Entrepreneurship Education, Conference Book of 2009 EFMD Entrepreneurship Conference, 26-2
  • Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) – Ein Überblick, in: Unsere Wirtschaft, 9/2008, S. 4f.
  • Der Handel mit Edelmetallen: Aufsichtsrechtliche, gewerberechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen, in: Vermögen und Steuer, 7/2008, S. 32 - 37
  • Handbuch Anlageberatung (erscheint 2013)

Artikel

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife (Kiel) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Landgericht Lübeck: Ist bei einem Invaliditätsversicherungsvertrag auch das Auftreten einer Krebserkrankung versichert, können einzelne Einschränkungen des Versicherungsumfanges in den Versicherungsbedingungen unwirksam sein. (Lübeck) Wird versicherungsvertraglich ein Leistungsanspruch für das Auftreten von Krebserkrankungen vereinbart, kann eine Regelung in den Versicherungsbedingungen, die einen Leistungsausschluss für Krebserkrankungen, die nicht nach der „TMN classification of malignant Tumors“ (im folgenden TNM genannt) zu klassifizieren sind, vorsehen, unwirksam sein.

Landgericht Itzehoe: Versicherungsfall einer privaten Krankheitskostenversicherung tritt bereits dann ein, wenn ein Arzt ein Abweichen von dem normalen Gesundheitszustand feststellt (Itzehoe) Der Versicherungsfall in einer privaten Krankheitskostenversicherung tritt nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe auch dann ein, wenn der Arzt eine Heilbedürftigkeit des „abnormalen“ Zustandes nicht feststellen kann und daher zur Abklärung der Heilbedürftigkeit an einen Facharzt verweist.

Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen) (Kiel) Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in vier Verfahren mit Ansprüchen von Darlehensnehmern auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen befasst, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten.

Oberlandesgericht Hamm: Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen (Kiel) Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.

Bundesgerichtshof entscheidet zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking (Kiel) Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet.

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit zweier Klauseln betreffend die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Rentenversicherungsverträgen (Kiel) Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt.

Bundesgerichtshof zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven einer kapitalbildenden Lebensversicherung Kiel) Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung entschieden.

Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren (Kiel) Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für rund 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 entschieden.

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern (Kiel) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin) der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. (Garantin) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

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Mit freundlichen Grüßen

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt

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