Bundesrat hat den SGB II-Verschärfungen zugestimmt – das verfassungswidrige Sanktionsregime wird bald beginnen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Bundesrat hat den SGB II-Verschärfungen zugestimmt – das verfassungswidrige Sanktionsregime wird bald beginnen
Der Bundesrat hat am 27. März 2026 dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz zugestimmt. Damit wird zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld, siehe: https://t1p.de/h9rb5
Die verabschiedete Fassung ist hier in der Leseversion downloadbar: https://t1p.de/1d6m5
Das Sanktionsregime beginnt zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz Anfang April „verkündet“, also im Gesetzblatt veröffentlicht wird und zwei Wochen später in Kraft tritt (Art. 82 Abs. 2 GG). Ab dem Tag des Inkrafttretens beginnt das neue Sanktionsregime (§ 65a Abs. 2 SGB II nF.). Das neue Sanktionsrecht gilt ab dann also für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse; zuvor stattgefundene Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse werden nach altem Recht geahndet.
Im Klartext: Ab Inkrafttreten des Gesetzes beginnt auch das Zählen der drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisse zum Auslösen der Nichterreichbarkeitsfiktion.
Zur Einordnung:
Die verabschiedeten Rechtsänderungen geben Anlass zu erheblichen rechtlichen und sozialpolitischen Bedenken. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, formulierte selbst den Maßstab der Reform: „Wir verschärfen die Sanktionen bis an die Grenze dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist.“
In juristischen und sozialpolitischen Fachkreisen bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an zentralen Elementen der Reform. Hierzu zählen insbesondere die Nichterreichbarkeitsfiktion in § 7b Abs. 4 SGB II-nF mit dem vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen; die Begrenzung der Kosten der Unterkunft (KdU) auf das 1½-Fache der örtlichen MOG in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II nF; sowie die Deckelung des Quadratmeterpreises auf den örtlichen Höchstwert (§ 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 SGB II nF), jeweils bei voraussichtlich zu eng gefasster Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II nF. Hinzu kommen 100-%-Sanktionen bei sogenannter Arbeitsverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II nF. sowie ein unzureichender Schutz vulnerabler Gruppen vor Sanktionen, Arbeitspflichten und Obdachlosigkeit.
Damit etabliert die Bundesregierung ein Sanktionsregime, das in Teilen restriktiver ausfällt als das frühere Hartz-IV-System – jenes System also, dessen Sanktionspraxis bereits vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich begrenzt wurde. Die Reform markiert damit einen grundlegenden Richtungswechsel im Recht der sozialen Sicherung. Sie hinterlässt ein Grundsicherungsrecht, das sich schärfer gegen Menschen in Armut richtet als jede Phase des Fürsorge- und Sozialhilferechts in Deutschland seit 1945.
Erschreckend ist, dass diese Gesetzesverschärfung von der SPD mitgetragen wird. Wobei von dieser Partei, die immer mehr in der Belanglosigkeit verschwindet, ja eigentlich nichts anderes zu erwarten war. Noch erschreckender ist, dass von der Linkspartei keine spürbare Gegenpositionierung erfolgt.
Damit machen beide Parteien deutlich: Der Kampf um soziale Gerechtigkeit hat für sie keine hohe Priorität mehr. Das wird fatale Folgen haben. Abgehängte und marginalisierte Gruppen werden sich der AfD zuwenden, weil sie meinen, dort wenigstens gehört und vertreten zu werden. Das ist zwar ein Trugschluss, aber die AfD schafft es immer wieder, die Menschen zu täuschen.
Nun haben wir den Schlamassel und müssen mit diesem Gesetz, das aus Sicht vieler offen verfassungswidrigen ist, zunächst leben. Im Sinne der Betroffenen müssen wir Wege des Umgangs damit finden und dagegen weiter ankämpfen!
2. Zu Preissteigerungen und Inflation anlässlich des Nahostkonflikts und den rechtlichen Folgen für die Regelleistungen im SGB II / SGB XII
Der Nahostkonflikt wird voraussichtlich weiter andauern und führt bereits jetzt zu erheblichen Preissteigerungen, insbesondere im Energiesektor. Laut einer Prognose des gewerkschaftsnahen Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) dürfte die Inflationsrate im ersten Halbjahr 2026 deutlich über der Marke von 2,5 Prozent liegen. Nach Einschätzung des IMK werden insbesondere Alleinerziehende sowie Paarfamilien mit niedrigen und mittleren Einkommen durch steigende Ölpreise überdurchschnittlich belastet. Der ökonomische Beirat von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche hält sogar eine Inflationsrate von bis zu 3,5 Prozent für möglich.
Sollte der Nahostkonflikt weiter eskalieren und es zu zusätzlichen Störungen der globalen Lieferketten sowie zu weiteren Einschränkungen beim Öltransport kommen, wäre ein noch deutlicherer Anstieg der Inflation zu erwarten.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass bei erheblichen Preissteigerungen eine außerplanmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Regelsätze erforderlich ist. Das Gericht führt zu zu erwartenden (Energie-)Preissteigerungen aus:
„Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden […]. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“
(BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13, Rn. 144)
Weiter heißt es:
„Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewährte Leistungen verfassungskonform auszulegen.“
(BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13, Rn. 116)
Siehe dazu:
https://t1p.de/oova7
Sollten die hier skizzierten Preissteigerungen und Inflationsentwicklungen infolge des Nahostkonflikts sowie wirtschaftspolitischer Rahmenbedingungen eintreten, wird der Gesetzgeber voraussichtlich gezwungen sein, entweder die Regelleistungen zu erhöhen und/oder zusätzliche Einmalzuschüsse zu gewähren.
Angesichts der aktuellen geopolitischen Lage ist nicht auszuschließen, dass sich der Konflikt weiter verschärft und länger andauert. Dies hätte weitreichende Folgen für die betroffenen Regionen, könnte Fluchtbewegungen verstärken und würde zugleich die Weltwirtschaft sowie die konjunkturelle Entwicklung erheblich belasten. In der Folge ist mit einem nachhaltigen Anstieg der Preise zu rechnen.
Die daraus resultierenden Preissteigerungen sind mit den derzeitigen Regelleistungen im SGB II, SGB XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht hinreichend zu kompensieren. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, durch eine Anpassung der Regelleistungen und/oder durch zusätzliche Einmalzahlungen auf diese Entwicklung zu reagieren.
Siehe Handelsblatt:
https://t1p.de/mrdlm
3. Gesetzlich normierter Generalverdacht im 13. SGB II-ÄndG
Auf einen besonders problematischen Punkt im neuen SGB II-Änderungsgesetz ist gesondert hinzuweisen. Dort heißt es:
„Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.“ (§ 56 Abs. 1 Satz 6 SGB II nF.)
Diese Vorschrift etabliert faktisch einen gesetzlich normierten Generalverdacht gegenüber Leistungsbeziehenden. Auch wenn keine unmittelbaren Rechtsfolgen ausdrücklich normiert sind, ist die intendierte Wirkung evident: Misstrauen wird zum Regelfall erhoben. Damit wird eine Haltung kodifiziert, wie sie politisch seit Jahren etwa von Friedrich Merz, Carsten Linnemann oder Jens Spahn propagiert wird. Für die Praxis der Jobcenter bedeutet dies eine strukturelle Legitimation für eine zunehmend kontroll- und sanktionsorientierte „Verfolgungsbetreuung“.
Dies steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu fundamentalen rechtsstaatlichen Prinzipien. Die Unschuldsvermutung – verankert in Art. 6 Abs. 2 EMRK und abgeleitet aus Art. 20 Abs. 3 GG – garantiert, dass staatliches Handeln nicht auf bloßen Verdachtsannahmen beruhen darf. Sie schützt vor pauschaler Verdächtigung, Vorverurteilung und staatlicher Willkür. Der Gesetzgeber kehrt dieses Prinzip hier faktisch um: Nicht mehr der Staat muss substantiieren, warum Zweifel bestehen, sondern Betroffene geraten bereits durch wiederholte Krankmeldungen unter einen strukturellen Verdacht.
Besonders brisant ist die historische Kontinuität solcher Denkmuster. Mit der impliziten Unterstellung mangelnder Arbeitsbereitschaft wird an diskriminierende Kategorien wie die der „Arbeitsscheuen“ angeknüpft, wie sie bereits in der Reichsfürsorgepflichtverordnung sowie in den „Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ aus dem Jahr 1924 angelegt waren.
Diese Denktraditionen wurden im Nationalsozialismus radikalisiert: Ab 1933 begann die systematische Verfolgung sogenannter „Asozialer“, darunter auch als „arbeitsscheu“ Stigmatisierte. Spätestens ab 1937 wurden diese Gruppen in Konzentrationslager eingewiesen und Zwangsmaßnahmen – etwa Sterilisationen – unterworfen.
Diese Logik sozialer Selektion und Stigmatisierung wirkte in abgeschwächter Form im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) fort und wird nun in modernisierter, rechtstechnisch verfeinerter Form reaktiviert.
An diese historische Linie knüpft die Regelung an. Das Ergebnis ist eine tiefgreifende Verschiebung: weg von einem Sozialstaat, der auf Unterstützung, Vertrauen und Rechtsgarantien basiert, hin zu einem System, das Misstrauen institutionalisiert und Bedürftige unter Generalverdacht stellt. Damit wird nicht nur die Würde der Betroffenen infrage gestellt, sondern zugleich ein zentraler Pfeiler rechtsstaatlicher Ordnung erodiert.
4. Zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung
Der Kollege von der LAG Schuldnerberatung HH hat in zwei Artikel die Rechtsprechung zum Thema von Verjährung von behördlichen Erstattungsforderungen genauer untersucht.
Das ist in zwei Artikeln aufgetrennt worden, 1: BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung, Download hier: https://t1p.de/we924 und 2.: BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 2: Ratenzahlungen des Schuldners, Download hier: https://t1p.de/mnelk
5: Energiesperren bei Zahlungsverzug gesetzlich neu geregelt
Die Liefersperre ist ein zentrales Instrument im Forderungsmanagement der Energie- und Wasserwirtschaft und trägt dem gesetzlichen Kontrahierungszwang bei Haushaltskunden Rechnung. Sie ermöglicht es Energieversorgungsunternehmen (EVU), die Energielieferung (Strom, Gas) an einen Kunden zu unterbrechen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Mit der EnWG-Novelle 2025/2026 wurden die bisherigen Regelungen zur Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzuges aus der StromGVV und GasGVV in das EnWG ( §§ 41f und 41g EnWG) überführt. Der Gesetzgeber hat dabei die Vorgaben zur Liefersperre auf alle EVU ausgeweitet. Sie betreffen also nicht nur Grundversorger; abweichende vertragliche Regelungen, insbesondere in AGB, werden durch die neuen Normen überlagert und sind unwirksam.
Mehr Infos: https://t1p.de/25xdj und https://t1p.de/3oamo
6. Neue Pfändungstabelle 2026 verkündet
Die neuen Werte werden ab 1.7.2026 wirksam sein. Die Beträge wurden um etwa 2 % angehoben und lauten dann wie folgt:
Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro.
Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 585,23 Euro auf 597,42 Euro.
Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 326,04 Euro auf 332,83 Euro.
Weitere Infos: https://t1p.de/ngv0g
7. BAGFW erklärt Solidaritäts-Garantie gegen Rechtspopulismus
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege haben auf ihrem Treffen am 24. März 2026 eine klare politische Position bezogen: Sie begrüßen ausdrücklich, dass Bundeskanzler Friedrich Merz auf dem CDU-Parteitag im Februar 2026 eine Koalition mit der AfD ausgeschlossen hat.
BAGFW-Präsident Achim Meyer auf der Heyde betonte, dass die Werte der Freien Wohlfahrtspflege – Inklusion, Menschenwürde und gesellschaftlicher Zusammenhalt – unvereinbar mit den ausgrenzenden Positionen von Rechtspopulismus und Rechtsextremismus seien. Die Menschen, mit denen und für die die Verbände arbeiten, sähen ihre Versorgung bedroht, wenn Rechtspopulisten Regierungsverantwortung übernähmen.
Da Einrichtungen und Akteure der Wohlfahrtspflege bereits jetzt verbalen Angriffen und Markierungen ausgesetzt sind, haben die Spitzenverbände eine Solidaritäts-Garantie vereinbart: Wer angegriffen wird, steht nicht allein.
Zur PM der BAGW: https://t1p.de/e710m
Das Sozialportal ist eine einfache und bundesweite Datenbank für sozialrechtliche Beratung, Unterstützung und Selbsthilfe, ebenso Anwälte und Anwältinnen. Für kostenlose Beratungsangebote ist die Eintragung in das Sozialportal kostenfrei. Tragen Sie sich jetzt ein!
8. SGB II – Grundlagenseminare / Update zum Grundsicherungsgeld
Zweitägiges Online-Seminar mit Überblick über das SGB II und Schwerpunkt Leistungsrecht, die geplanten Änderungen im Rahmen des Grundsicherungsgeldes fließen selbstverständlich ein, sowie aktuelle Rechtsprechung.
Termine:
01./02. Juni 2026
08./09. Juni 2026
20./21. Juli 2026
05./06. Aug. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/chgq
9. Seminar: Basiswissen Sozialberatung – Werkzeuge aus und für die Praxis
Zweitägiges Online-Seminar zum Handwerkszeug der Sozialberatung: Aufbau der Sozialgesetzbücher, Antrag, Mitwirkungspflichten, Beschleunigung, Bescheide, Widerspruch, Überprüfung und vieles mehr.
Termine:
21./22. April 2026
27./28. Mai 2026
22./23. Juli 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/hdlq
10. SGB II – Berechnungsseminar: Bescheide prüfen und verstehen lernen
Diese Fortbildung biete ich nur noch dreitägig an. In den ersten beiden Tagen wird zunächst grundlegend die Systematik der Bedarfsermittlung sowie der Einkommensanrechnung und -bereinigung im SGB II erarbeitet. Es wird vermittelt,
wie SGB-II-Bescheide mit der nötigen „Wissenschaft und Detektivarbeit“ zu verstehen und zu prüfen sind. Am dritten Tag geht es zum Rechnen, Bescheide prüfen in Kleingruppen. Solange, bis die Teilnehmenden die Berechnung können.
Termine:
13./14./15. April 2026 (drei Tage)
13./14./15. Juli 2026 (drei Tage)
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/pv2v2
11. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - SGB I (1. Teil)
Mit diesem Seminar lernen Sie, die »Klaviatur der Sozialgesetzbücher« zu spielen. In diesem Seminar werden die relevanten Paragrafen des SGB I einzeln behandelt. Vom jeweiligen Paragrafen werden die Praxisbezüge für die sozialrechtliche Beratung erarbeitet. Dabei wird der konkrete Nutzen jedes einzelnen Paragrafen beleuchtet, seine Anwendung in der Praxis dargestellt und anhand konkreter Fallbeispiele vertieft.
Termine:
30. März 2026 (Anmeldung noch möglich)
05. Mai 2026
16. Juli 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: https://t1p.de/93hz
12. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2026 / Intensiv-Update zum neuen Grundsicherungsgeld
In diesem fünftägigen Online-Seminar geht es geballt und intensiv um das SGB II - Leistungsrecht / Neues Grundsicherungsgeld. Es werden die Details auseinandergenommen, die Gesetzesvorschriften zerpflückt, die Praxispunkte rausgearbeitet und klein fein zerlegt. Wer sich geballt tiefer mit dem SGB II auseinandersetzen will, ist hier genau richtig.
Termine:
18. - 22. Mai 2026
14. - 18. Sept. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: https://t1p.de/j6vu
13. SGB II-Leistungen für Schüler, Auszubildende und Studierende
Überblick über Sozialleistungen neben BAföG, BAB, Ausbildungsvergütung. Aufstockungsmöglichkeiten, Härtefälle, Anrechnung von Einkommen sowie besondere Fragen internationaler Studierender.
Termine:
12. Aug. 2026
06. Okt. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/x47z1
14. SGB II-Seminar: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
Eintägiges Online-Seminar mit Überblick über die relevanten Leistungsansprüche im SGB II/Bürgergeld.
Termine:
20. April 2026
26. Mai 2026
28. Juli 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/u67n
15. Seminar: SGB II für die Arbeit mit wohnungs- und obdachlosen Menschen
Eintägiges Online-Seminar zu Leistungsansprüchen, Durchsetzung gegenüber Behörden und Wahrung von Menschenwürde.
Termine:
04. Mai 2026
27. Juli 2026
24. Sept. 2026
17. Nov. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/xily
16. Seminar: SGB II für die Migrationsberatung
Eintägiges Online-Seminar zu den Problemen im Umgang mit Jobcentern für Geflüchtete und die Migrationsberatung.
Termine:
16. April 2026
29. Mai 2026
04. Aug. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/85hu
17. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser
Eintägiges Online-Seminar mit systematischem Überblick über SGB II-Fragen, relevant für Frauenhäuser und begleitende Dienste.
Termine:
29. Juli 2026
04. Sept. 2026
13. Nov. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/qme5
18. Seminar: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
Eintägiges Online-Seminar zu sozialrechtlichen Problemfeldern im Klinikalltag, inkl. Update zum Bürgergeldgesetz.
Termin:
09. Okt. 2026
???? Ausschreibung & Anmeldung: t1p.de/yq6p
19. Grundlagenseminar Sozialhilfe (SGB XII)
Das zweitägige Online-Seminar meines Kollegen Frank Jäger bietet einen Komplettüberblick über die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen nach dem SGB XII, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, den Unterhaltsrückgriff und thematisiert die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungen.
Termine:
18./19. Mai 2026 ???? https://t1p.de/t291k
21./22. Sept. 2026 ???? https://t1p.de/ix6xp
20. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII
Tagesseminar des Kollegen Frank Jäger zu Leistungen für Unterkunft, Heizung, Umzugskosten, Mietschulden und Energiekosten. Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wird die Thematik systematisch aufbereitet und praxisnah diskutiert.
Termine:
02. Sept. 2026 ???? https://t1p.de/1ge84
21. Fachseminar: Bürgergeld (Grundsicherung) oder Sozialhilfe? Schnittstellen, Unterschiede, Verschiebebahnhof
Die eintägige Fortbildung meines Kollegen Frank Jäger thematisiert die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Existenzsicherungsleistungen und deren Unterscheidung, aber auch die Harmonisierung von SGB II und SGB XII. Im Fokus stehen die Unterschiede bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, bei bestimmten Leistungsarten und im Verfahrensrecht.
Termine:
14. Juli 2026, *Präsenzseminar in München ???? https://t1p.de/c5lt9
22. Fachseminar: Was bringt die „Neue Grundsicherung“?
Neuerungen durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz sowie weiterer Gesetzesvorhaben und ihre praktischen Auswirkungen. In diesem Tagesseminar kurz vor sowie kurz nach dem (geplanten) Inkrafttreten des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes am 01.07.2026 vermittelt Frank Jäger einen umfassenden Überblick über anstehenden Änderungen insbesondere im SGB II, SGB XII und in benachbarten Rechtsbereichen. Außerdem sollen die praktischen Folgen der jeweiligen Normen für Leistungsberechtigte, für die Arbeit von (Sozial-) Berater*innen und für die Gewährungspraxis von Behörden diskutiert werden.
Termine:
01. Juni 2026 ???? https://t1p.de/6iegb
29. Juni 2026 ???? https://t1p.de/auhnc
13. Juli 2026, *Präsenzseminar in München ???? https://t1p.de/j1thm
So, das war es dann für heute.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
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