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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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Widerrufsbelehrung der Sparkassen unwirksam!

In Finanzierungsverträgen aus dem Zeitraum 2004 – 2008 verwandten die Sparkassen, so von der Rechtsprechung in diversen Einzelfällen bestätigt eine Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass Darlehensnehmer die entsprechende Finanzierungsverträge mit Sparkassen oder Kreissparkassen abgeschlossen haben, dies Verträge widerrufen können.


In Finanzierungsverträgen aus dem Zeitraum 2004 – 2008 verwandten die Sparkassen, so von der Rechtsprechung in diversen Einzelfällen bestätigt eine Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass Darlehensnehmer die entsprechende Finanzierungsverträge mit Sparkassen oder Kreissparkassen abgeschlossen haben, dies Verträge widerrufen können.

Folge des Widerrufes?

Es ist den Darlehensnehmer bei noch laufenden Finanzierung eine Folgefinanzierung mit meist wesentlich günstigeren Vertragszinsen, entweder der betroffenen Bank, bzw. eine anderen folgefinanzierenden Bank ermöglicht:

Darlehensnehmer, die eine Finanzierung abgelöst und Vorfälligkeitsentschädigung bezahlte haben, können das Vertragsverhältnis auch wenn schon abgelöst noch widerrufen und auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich klagen.

Der sogenannte Widerrufsjoker, wird von vielen Darlehensnehmern genutzt. Ein schlechtes Wissen muss derjenige der widerruft im Übrigen nicht haben oder sich ggf. von der Bank einreden lassen. Die Rechtsprechung geht von einer wirksamen Ausübung eines Gestaltungsrechtes aus, egal welches Ziel der Darlehensnehmer mit der Ausübung des Widerrufsrechtes verfolgt.

Enthält Ihr Vertrag ggf. eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und /oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).

Sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht von der Ausübung des Ihnen zustehenden Widerrufsrechtes Gebrauch gemacht werden sollte. Immerhin beträgt zum heutigen Zeitpunkt der Zinssatz für Immobiliendarlehen im Schnitt 1,88 % und wird manchmal schon für 1,26 % oder sogar noch günstiger angeboten.

In vielen Fällen decken sogar Rechtsschutzversicherrungen die Kosten der Rechtsverfolgung. Falls keine vorhanden, suche Sie sich einen Anwalt, der transparent über Kosten unterrichtet und ggf. erfolgsorientiert arbeitet.

Zwar gibt es einige Entscheidungen, die nicht der Rechtsprechung des 17ten Zivilsenates des OLG Frankfurt entsprechen. Trotzdem ist aufgrund der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung von hohen Chancen für die Darlehensnehmer auszugehen in einem Rechtstreit zu obsiegen und somit die erhofften wirtschaftlichen Vorteile zu verfolgen.

So hatte z.B. der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am 27.01.2016 Az. 17 U 16/15 seine Rechtsprechung vom 26.08.2015 Az. 17 O2 102 / 14 bestätigt und ausgeführt, dass die obig angegebenen Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß belehrt. Durch die seitens der Bank vorgenommenen inhaltlichen Veränderung sie dies der Fall, die Bank könnte sich deshalb nicht die gesetzliche Schutzfiktion der Richtigkeit der damals geltenden Mustervorlage berufen.

Vielmehr hat wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen als irreführend bewertete Passus" frühestens"
(und vieles mehr) dazu geführt, dass die Widerrufsfrist der Darlehensnehmer – auch nach langen Jahren – nicht abgelaufen war.

So hatte die Bank auch fehlerhaft unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte fehlerhaft unterrichtet.

Das Landgericht München I hatte in einer Entscheidung vom 27.01.2016 (A.z. 35 O 22586/14) ähnlich argumentiert. Im Übrigen die seitens der Sparkasse in den Text der Widerrufsbelehrung aufgenommene (Fußnote mit dem textlichen Ausführungen: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und /oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)u.a. moniert.

Soweit andere Gerichte abweichend urteilen, wird ggf. der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben. Dennoch ist die Situation für Sparkassen und Banken alles andere als „rosig“: Unseres Erachtens Grund genug für Banken und Sparkassen sich in Einzelfällen auch außergerichtlich mit denjenigen Kreditnehmern zu einigen, die mit Klageerhebung drohen.

Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen (z.B.: als Scan auf die info@kanzlei-haas.de )

-eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung Kostenfrei: ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall vielversprechend ist oder nix geht.

Mit weitere Beauftragung

-führen mit Beauftragung eine Wirtschaftlichkeitsberechnungen um ihnen die ggf. erreichbaren wirtschaftlichen Vorteile aufzuzeigen

-vertreten in Abstimmung mit Ihnen Ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich gegenüber der Gegenseite.

MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Wer sich nicht kümmert zahlt halt weiter fleißig ggf. bis zu doppelt so hohe Zinsen auf ein widerrufbares Darlehen als auf eine Folgefinanzierung. Kosten der Rechtsverfolgung? – Hierüber unterrichten wir und zwar bevor Sie völlig umsonst teures Geld investieren. Transparenz ist eines unserer Erfolgsgeheimnisse
 
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