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Bernold Schöbitz
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Zulassungspflicht für Versicherungsvermittler

Ab dem 22. Mai 2007 benötigen alle gewerblichen Versicherungsvermittler in Deutschland grundsätzlich eine Zulassung der örtlichen IHK. Genügte bisher in der Regel eine Anzeige beim Gewerbeamt, so hat der Gesetzgeber jetzt durch das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ deutliche höhere Anforderungen aufgestellt und dabei eine europäische Verbraucherschutzrichtlinie umgesetzt.

von Rechtsanwalt Bernold Schöbitz, Stuttgart

Ab dem 22. Mai 2007 benötigen alle gewerblichen Versicherungsvermittler in Deutschland grundsätzlich eine Zulassung der örtlichen IHK. Genügte bisher in der Regel eine Anzeige beim Gewerbeamt, so hat der Gesetzgeber jetzt durch das „Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts“ deutliche höhere Anforderungen aufgestellt und dabei eine europäische Verbraucherschutzrichtlinie umgesetzt.
Jeder, der jetzt als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig werden will, muss zuvor der IHK nachweisen, dass er persönlich zuverlässig ist (d.h. keine gravierenden Vorstrafen und geordnete Vermögensverhältnisse), die nötige Sachkunde besitzt und eine Berufshaftpflicht abgeschlossen hat, um die Zulassung zu erhalten und in das noch zu schaffende Berufsregister aufgenommen zu werden.
Die Sachkunde soll grundsätzlich durch eine Prüfung vor der IHK nachgewiesen werden, wobei einschlägige Berufsqualifikationen wie z.B. Versicherungskaufmann etc. ohne weiteres anerkannt werden.

Allerdings bestehen vielfältige Ausnahmen und Übergangsregeln.
So benötigen sogenannte „Annexvermittler“, d.h. Gewerbetreibende die Kleinversicherungen nur als Zusatz zu einem Hauptgeschäft z.B. der Optiker, der zur neuen Brille auch eine Brillenversicherung vermitteln , keine Erlaubnis.
Keine Erlaubnis benötigen auch die sogenannten „gebundenen Versicherungsvermittler“, die nur für eine Versicherung bzw. mehrere nicht in Konkurrenz stehenden Versicherungen arbeiten, wenn die entsprechenden Versicherungen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernommen hat. Aber auch diese „gebundenen Versicherungsvertreter“ müssen sich ins Berufsregister eintragen lassen. Daneben bestehen weitere Möglichkeiten, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

Alle Versicherungsvermittler benötigen ab dem 22.05.2007 jedenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung und grundsätzlich die Berufserlaubnis, andernfalls drohen Bußgelder und Untersagungsverfügungen.
Wer aber schon vor dem 01.01.2007 als Vermittler tätig war, hat noch bis zum 01.01.2009 Zeit, sich registrieren zu lassen und seine Sachkunde nachzuweisen, muss sich aber bereits jetzt versichern. Bis dahin kann er dann noch erlaubnisfrei tätig bleiben.
Wer schon seit dem 31.08.2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig war, muss keine Sachkunde mehr nachweisen. Diese wird aufgrund der langjährigen praktischen Tätigkeit unterstellt.
Aber für alle Gewerbetreibenden, die erst nach dem 01.01.2007 Versicherungen vermitteln, sieht das Gesetz keinerlei Übergangsfristen vor. Allerdings hat sich das Bundeswirtschaftsministerium an die Länder und das Bundesaufsichtsamt gewandt mit dem Vorschlag, bis zum 22.07.2007 von Strafmaßnahmen und Unterlassungsverfügungen abzusehen. Zwar ist damit zu rechnen, dass diese dieser Empfehlung folgen, dennoch herrscht für alle, die mit der Vermittlung von Versicherungen befasst sind, dringender Klärungsbedarf, inwieweit sie von der Neuregelung erfasst sind und gegebenenfalls muss zeitnah gehandelt werden, um Bußgelder oder Untersagungen zu vermeiden.

Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

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