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Oliver Fouquet
KGH Anwaltskanzlei
Fürther Str. 98-100
90429 Nürnberg

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Helmpflicht für Fahrradfahrer

Wirkt sich das Nichttragen eines Helms oder sonstiger Schutzkleidung anspruchsmindernd aus?
(Kiel) In der rechtlichen Diskussion ist die Frage aufgetreten, ob das Nichttragen von Schutzkleidung (Helm, Motorradbekleidung usw.) im Falle eines Unfalls zu einem Mitverschulden und damit zu einer Kürzung von Ansprüchen des Verletzten führt.


Bei Fahrradfahrern und Skifahrern, so der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung“ des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, drohen Anspruchskürzungen beim Nichttragen eines Helms und bei Motorradfahrern kann sich das Fehlen von Schutzkleidung wie Stiefeln, Handschuhen oder sonstigen Protektoren nachteilig auswirken.
Stand der Rechtsprechung
- Motorradfahrer
Für die Motorradfahrer normiert § 21 StVO, dass diese einen geeigneten Schutzhelm tragen müssen. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Pflicht begründet dementsprechend ein Mitverschulden und damit eine Anspruchskürzung.
Strittig sind hingegen die Fälle, in denen das Tragen von Schutzkleidung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dennoch werden von weiten Teilen des betroffenen Personenkreises wie z. B. Radfahrern oder Skifahrern Helme oder weitere Schutzkleidung getragen.
Für Motorradfahrer, die keine über den Helm hinausgehenden Schutzkleidung tragen, hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 3 U 1897/12) ein Mitverschulden verneint.
Das Landgericht Köln hingegen hat im Urteil vom 15.05.2013 (Az.: 18 O 148/08) das Nichttragen von Motorradschuhen als Mitverschulden gewertet.
- Skifahrer
Für Skifahrer existieren nur wenige Entscheidungen. Das OLG München hat im Jahr 2011 ein entsprechendes Mitverschulden angenommen, wenn es zum Unfall kommt. Auf Grund der hohen Geschwindigkeiten ist das Tragen eines Helmes angezeigt.
- Fahrradfahrer
Für Fahrradfahrer bestand bislang die Auffassung, dass für „Alltagsradler“ keine Helmpflicht besteht und daher das Nichtragen eines Helms zu keinem Mitverschulden führt. Lediglich für Rennradfahrer und bei Personen, bei denen ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht, wurde eine mitverschuldensrelevante Helmpflicht bejaht.
Das OLG Schleswig hat das Nichttragen eines Helms bei einer normalen Fahrradfahrerin als Mitverschulden angesehen.
Folgen
Unabhängig von einer gesetzlichen Regelung, so Fouquet, ist eine Tendenz der Rechtsprechung dahingehend zu erkennen, dass durch das allgemeine Bewusstsein und die Akzeptanz zum Tragen von Schutzkleidung im betroffenen Personenkreis zu einem Mitverschuldenseinwand führt. Wird die Schutzkleidung von der Mehrzahl der betroffenen Personen getragen, dürfte dies auch zu einem Mitverschulden bei Nichttragen führen.
Problematisch hierbei ist jedoch, wie sich dieses allgemeine Bewusstsein feststellen lässt. Häufig legen hier die Gerichte ihre eigene Wahrnehmung zu Grunde, die lediglich subjektiv geprägt ist. Auch stellt sich die Frage, welcher Bezugspunkt gewählt wird. Die Helmquote im Vergleich zu den 70iger Jahre dürfte heute bei Fahrradfahrern sehr hoch sein. Im Vergleich zu den letzten fünf Jahren dürfte diese sich nicht signifikant verändert haben.
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 trotz der bestehenden Diskussion über eine Helmpflicht für Fahrradfahrer bewusst von einer solchen abgesehen und die Helmpflicht lediglich für Quads und Trikes eingeführt. Daher bestehen gewichtige Gründe gegen eine Anspruchskürzung bei Nichttragen eine Helms für Fahrradfahrer.
Wer seine körperliche Unversehrtheit und seine rechtlichen Ansprüche sichern will, fährt mit entsprechender Schutzkleidung.
Fouquet empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Oliver Fouquet
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Fürther Straße 98 – 100
90429 Nürnberg

fon: +49(0)911 32386-0
fax: +49(0)911 32386-70
e-Mail: oliver.fouquet@kgh.de
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