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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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Kürzere Verjährungsfristen im Erbrecht – Verjährung zum 31.12.2012?

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wird ab dem 1.1.1012 auf die Regelverjährung von 3 Jahren (mit wenigen Ausnahmen) angepasst. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren erhalten.

Die Regelungen im neuen Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 01.01.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 01.01.2010 anknüpfen.

Nach § 197.I Nr. 7 BGB a.F. hatte eine Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche von
30 Jahren bestanden. Dies hat sich zum 1.1.2010 geändert. Zu diesem Zeitpunkt ist das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2008 (BGBl I 3142) in Kraft getreten.

Die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche entfällt. Damit verjähren erbrechtliche Ansprüche ab dem 1.1.2010 nach § 195 BGB im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Dies gilt auch für erbrechtliche Ansprüche die vor dem 1.1.2010 entstanden sind und unter die Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 23 EGBGB fallen. Diese lautet:

§ 23 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.
Damit sollte eine zeitnahe Orientierung stattfinden, was die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen betrifft:
 
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