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Thorsten Blaufelder
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BSG: Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für rezeptfreie Tabletten

Für das Existenzminimum in Sachen Gesundheit sind allein die Krankenkassen zuständig. Und die Hartz-IV-Behörden dürfen „ohne weitere Ermittlungen“ davon ausgehen, dass die Kassen diesen Auftrag auch erfüllen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 21. Oktober 2011, schriftlich veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 146/10 R). Ein Hartz-IV-Mehrbedarf wegen nicht verordnungspflichtiger Arzneimittel scheidet danach weitgehend aus.

Im Streitfall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin in Berlin einen über die Regelleistung hinausgehenden Mehrbedarf wegen Eisenmangels, Osteoporose (Knochenschwund), chronischen Kopfschmerzen sowie einer Hautallergie geltend gemacht. Ihr Arzt verordne ihr hierfür verschiedene nicht verschreibungspflichtige Medikamente, diese würden aber von der Krankenkasse nicht bezahlt.

Mit Urteil vom 26. Mai 2011 wies das BSG die Klage ab. Wie aus den jetzt schriftlich veröffentlichten Gründen hervorgeht, sehen die Kasseler Richter grundsätzlich die Krankenkassen in der Pflicht, das gesundheitliche Existenzminimum der Hartz-IV-Empfänger abzusichern. Im Zweifel müssten sich Arbeitslose daher mit einer Klage an ihre Krankenversicherung wenden und nicht an ihr Jobcenter. Ein Hartz-IV-Mehrbedarf aus medizinischen Gründen kommt nach dem Urteil faktisch nur in Betracht, wenn Zuzahlungen zu Kassenleistungen den Arbeitslosen überfordern.

Nach Überzeugung des 14. BSG-Senats wird der Existenzsicherungsauftrag von den Krankenkassen derzeit aber wohl auch erfüllt. Zwar würden rezeptfreie Arzneimittel in der Regel von den Kassen nicht bezahlt. Davon ausgenommen seien aber Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Krankheiten als Therapiestandard gelten. Auch bei Osteoporose und Eisenmangelanämie würden unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Präparate von den Kassen übernommen.

Als Konsequenz des Kasseler Urteils sollten Hartz-IV-Empfänger prüfen, ob sie beispielsweise einem Eisenmangel statt durch Tabletten nicht auch durch ihre Ernährung begegnen können. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine normale ausgewogene Ernährung nicht ausreicht, den Mangel zu beheben.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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