Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Kein Hartz IV für Stadträtin

Beantragt eine Stadträtin und ehrenamtliche Ortsvorsteherin Arbeitslosengeld II, muss sie sich ihre erhaltenen Bezüge als Einkommen anrechnen lassen. Es handelt sich bei der für die Mandatstätigkeit gezahlte Entschädigung nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Hartz-IV-Berechnung unberücksichtigt bleibt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 19. Oktober 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 93/10 R).

Damit scheiterte eine heute 67-jährige Stadträtin und ehrenamtliche Ortsvorsteherin aus Leipzig mit ihrer Klage vor den obersten Sozialrichtern. Die Politikerin hatte für das Jahr 2005 Arbeitslosengeld II beantragt. Das zuständige Jobcenter lehnte die Hartz-IV-Leistung jedoch ab. Zusammen mit ihrem Ehemann, einem Rentner, habe sie einen Bedarf inklusive Unterkunftskosten in Höhe von 960,24 Euro. Ihr Gesamteinkommen liege jedoch bei 1.023,94 Euro, so dass kein Arbeitslosengeld-II-Anspruch besteht, so die Behörde.

Die Stadträtin widersprach dieser Rechnung. Sie erhalte für ihre Tätigkeit im Stadtrat eine monatliche Entschädigung in Höhe von 330 Euro und als Ortsvorsteherin monatlich 406,48 Euro. Dazu kommen Sitzungsgelder für jede Ratsversammlung oder Ausschusssitzung in Höhe von 50 bis 400 Euro. Diese Zahlungen würden von den tatsächlichen Kosten, die bei ihrer Mandatstätigkeit entstehen, jedoch fast ganz aufgefressen. Außerdem nehme sie in ihrer ehrenamtlichen Funktion Aufgaben für das Allgemeinwohl dar. Daher liege eine Zweckbestimmung ihrer erhaltenen Gelder vor.

Zu ihren Kosten führte die Frau aus, dass sie nicht nur Mandatsträgerbeiträge an ihre Partei zahlen müsse, auch Beiträge für den Schützenverein, Steuerberatungskosten oder auch Kosten für Büro- und Arbeitsmaterial, Telefon oder Fortbildungsveranstaltungen würden fällig. Werde noch die Versicherungspauschale und auch wegen ihres Amtes entstandene Fahrtkosten in Abzug gebracht, verbleibe ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von monatlich 8,22 Euro.

Der 14. Senat des BSG folgte dieser Rechnung in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 jedoch nicht. Bei der Entschädigungszahlung für die Tätigkeit als ehrenamtliche Ortsvorsteherin und Stadträtin handele es sich „dem Grunde nach um Einkommen aus Erwerbstätigkeit“. Die Zahlungen stellten einen Ausgleich für einen Verdienstausfall und für entstandene Kosten dar. Eine zweckbestimmte Einnahme sei dies nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch nicht.

Auch die geltend gemachten Kosten seien nur zu einem geringen Teil vom Einkommen abzuziehen. Beiträge für den Schützenverein oder auch Mandatsträgerbeiträge an die Partei stellten keine Werbungskosten dar, die zum Abzug gebracht werden können. Viele der vorgebrachten Ausgaben habe die Klägerin auch nicht nachgewiesen. Letztlich sei ihr Einkommen immer noch so hoch, dass sie keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen habe.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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