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Ulrich Stoklossa
Dr. Ulrich Walter Stoklossa
Weißenburger Straße 44
63739 Aschaffenburg

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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ): Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf nach Vorliegen eines zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnisses durch den Versicherer.

Regulierungen des Versicherers in den Fällen der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers gehören zu den in der Praxis stark umkämpften Rechtsgebieten. Prozesse sind oft auch wegen der zumeist erforderlichen medizinischen Gutachten von langer Dauer. Die sozialen Folgen einer außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Regelung sind für den Versicherungsnehmer oft von einschneidender sozialer Bedeutung.

Ein neues Urteil zur oft sehr umstrittenen Frage des Verweisungsrechts des Versicherers hat der BGH kürzlich (BGH Urt. vom 30.03.2011, IV ZR 269/08) erlassen.

Im Ausgangsfall hatte der Versicherer bei einer Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden zunächst ein zeitlich unbegrenztes Leistungsanerkenntnis abgegeben, in dem der Versicherer von einem Verweisungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatte und sich auch eine spätere Verweisung nicht vorbehalten hatte. Im besprochenen Rechtsfall hatte ein Auszubildender zum Beruf des Maurers bedingt durch eine Lähmung eines Armes als Folge eines Verkehrsunfalls seine Maurerlehre abbrechen müssen.

Der beklagte Versicherer erkannte daraufhin den Berufsunfähigkeitsfall an und zahlte fortan die vereinbarte Monatsrente von 625,00 €.

Nachdem der Versicherer dann bemerkt hatte, dass der Versicherungsnehmer eine Lehre zum Versicherungskaufmann begonnen hatte, begehrte er nach einer bestimmten Frist eine Einstellung der Leistungen.

Das Berufungsgericht (OLG Bamberg) hatte in seinem Urteil noch die Berechtigung des Versicherers, die Leistungen nach Überprüfung des Leistungsfalls einstellen zu dürfen, unterstrichen.

Der BGH hob dieses OLG Urteil auf und führte aus, dass der BUZ- Versicherer mit dem uneingeschränkten Leistungsanerkenntnis das Recht der Einstellung der Leistungen verloren habe.

Der BGH führte dazu aus, dass der Versicherer mit dem Leistungsanerkenntnis nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit entscheide, sondern auch über die Frage einer möglichen Verweisung.

Hier hatte der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung getroffen, wonach die BUZ Rente bei Beendigung der neuen Ausbildung wegfallen sollte. Argument des Versicherers war dabei, dass ein Beruf „versichert“ sei und dieser beim Kläger (damals Maurer-Azubi) noch nicht vorhanden war.

Der BGH wertete diese Vereinbarung als nichtig, weil die überlegene Sachkenntnis hier vom Versicherer ausgenutzt worden war. Auch ohne den Berufsabschluss seien BU- Leistungen geschuldet.

Der Versicherer hätte hier also bei der Sachlage nur den Weg eines Nachprüfungsverfahrens im Rahmen der BUZ gehen dürfen.

Hinweis des Verfassers:
Das Leistungsanerkenntnis mit fehlender Verweisung des Versicherers dürfte also normalerweise nicht in die weite Zukunft reichen, weil es das Nachprüfungsrecht des Versicherers gibt.

Eine nachträgliche Verweisung dürfte sich aber dabei auch nicht in jedem Fall durchführen lassen. Bleibt nämlich die BU Quote aufgrund der Nachprüfung gleich, weil z. B. die Lähmung des Arms sich nicht verbessert hat, dürfte auch die Grundlage für eine nachgeschobene Verweisung nicht vorliegen.

Sinnvoll ist es für den Versicherungsnehmer bei Problemen in diesem Bereich, sich an einen spezialisierten Anwalt (FA für Versicherungsrecht) zu wenden, weil die Gefahr der Fehlbearbeitung bei dieser sehr speziellen Materie nicht gering ist.

Der Verfasser des Artikels, Dr. Ulrich Walter Stoklossa (Homepage: www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de), ist auf dem Gebiet des Versicherungsrechts nahezu 15 Jahr tätig. Er ist seit dem Jahr 2010 Fachanwalt für Versicherungsrecht (ferner besteht seit dem Jahr 2003 die Fachanwaltschaft Arbeitsrecht und seit dem Jahr 2001 die Fachanwaltschaft Familienrecht). Die Kanzlei liegt in Marktheidenfeld, Unterfranken, im Einzugsbereich der Städte Wertheim, Lohr a. Main und dem Landkreis Würzburg.
 
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