Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen Kirch und weitere ehemalige Geschäftsführer der Kirch-Gruppe muss neu verhandelt werden / BGH bestätigt Aufhebung und Zurückverweisung durch das OLG wegen irreführenden Hinweises des LG München
(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat soeben entschieden, dass die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen Kirch und weitere ehemalige Geschäftsführer der Kirch-Gruppe muss neu verhandelt werden muss.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 22.06.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.06.2010 - II ZR 246/08.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Taurus Holding GmbH & Co. KG. Dabei handelt es sich um die Holdinggesellschaft der Kirch-Gruppe (Kirch Pay TV; Kirch Media, Kirch Beteiligung). Komplementärin der Schuldnerin war die Kirch Vermögensverwaltungs GmbH, die neben Dr. Leo Kirch als Beklagtem zu 1 von den weiteren fünf Beklagten als Geschäftsführern geleitet wurde. Das Insolvenzverfahren ist am 13.9.2002 eröffnet worden.
Am 4.2.2002 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank Breuer dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview gegeben, in welchem er dem Kirch-Konzern die Kreditwürdigkeit absprach (vgl. dazu auch KIRCH/DEUTSCHE BANK – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9). Darauf führt der Beklagte Dr. Kirch den Eintritt der Insolvenz zurück. Der Kläger verlangt die Erstattung von Zahlungen, die die Beklagten als Geschäftsführer nach Insolvenzreife veranlasst haben sollen. Der Klage liegen insgesamt über 750 Einzelzahlungen zwischen etwa 15 € und 2,5 Mio. € im Zeitraum 5.2.2002 bis 11.6.2002 zugrunde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Infolge eines irreführenden Hinweises habe das LG den Kläger mit dem Urteil überrascht, so Gieseler.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat die Rechtsauffassung des OLG München bestätigt und die von allen Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden, mit der sie die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils angestrebt haben, zurückgewiesen.
Gieseler mahnte, diese Hinweise des BGH zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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Dr. Norbert Gieseler
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