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Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0

Vorliegend wurde dem Betroffenen vorgeworfen die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h überschritten zu haben. Er hatte sich daher vor dem Amtsgericht Lübben wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verantworten. Die gerichtliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung ergab jedoch deren Unverwertbarkeit, sodass der Betroffene freigesprochen wurde.

Nach dem Messprotokoll wurde ein Geschwindigkeitsmessgerät des Typs ES 3.0 verwandt. Zu diesem Messgerät ergibt sich aus der Bedienungsanleitung, dass für eine sichere Auswertung eine Dokumentation der Fotolinie an der Messstelle benötigt wird. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie quer zur Fahrbahn und befindet sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte). Die Stelle an der sich diese Linie befindet, ist nachvollziehbar zu kennzeichnen (Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä.) und fotografisch als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung zu dokumentieren.

Es konnte im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass bei der Fotoliniendokumentation die dort als Fotolinie bezeichnete Linie lediglich durch ein sog. „Lübecker Hütchen" am äußeren Fahrbahnrand gekennzeichnet wurde. Da eine Linie aus zwei Punkten besteht, hier jedoch nur ein Punkt der Linie, nämlich der am äußeren Fahrbahnrand sich befindliche, erkennbar abgebildet wurde, war der Verlauf der Fotolinie gänzlich unklar. Weil die vom Hersteller in seiner Bedienungsanleitung geforderte gekennzeichnete Fotolinie fehlte, war anhand der durch die Verwaltungsbehörde vorgelegten Beweismittel nicht klar erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handelte und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation vom Betroffenenfahrzeug stand.

AG Lübben, 40 Owi 1321 Js 2018/10 (58/10)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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