Justizia
 
 
Dagmar Paape
Paape, Paape
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24943 Flensburg

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Mit der Scheidung beginnt der Streit ums Vermögen

(Nürnberg) Jahr für Jahr werden von den bundesdeutschen Gerichten mehr als 200.000 Ehen geschieden. Nicht selten wird dabei von den Nochehegatten vor Gericht heftig um die Verteilung des Vermögens und den während der Ehe erzielten Zugewinn gestritten.

Dabei, so der Hamburger Rechtsanwalt Peter Leßmann, Leiter des Fachausschusses Familienrecht der Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürnberg, gerät so mancher ausgleichspflichtige Ehegatte in Versuchung, vor der Scheidung noch schnell sein Vermögen entsprechend zu verringern, um so einer höheren Ausgleichspflicht zu entgehen. Wird für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, so der Familienrechtsexperte, ist der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs, den beide oder auch nur ein Ehegatte während der Ehezeit erzielt hat, anlässlich der Scheidung auszugleichen. Grob vereinfacht, so Leßmann, ist dazu zunächst zu ermitteln, welchen Wert das Vermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe hatte. Der sich hieraus ergebende Überschuss werde hälftig geteilt. Wie die Vorschrift im Scheidungsfall nun wirkt, erläutert die Flensburger Rechtsanwältin Dagmar Paape, wobei aus Vereinsfachungsgründen auf Besonderheiten wie z. B. die Berechnung des Kaufkraftschwundes verzichtet wird. Hierzu macht die Fachanwältin für Familienrecht folgendes Beispiel auf: Zu Beginn der Ehe beträgt das Vermögen des Ehemannes € 100.000,00 und das der Ehefrau € 50.000,00. Zum Zeitpunkt der Scheidung ist das Vermögen des Mannes auf € 200.000,00 angewachsen, das der Ehefrau jedoch nur auf € 100.000,00. Der Zugewinn des Ehemannes beträgt hier also € 100.000,00, derjenige der Ehefrau € 50.000,00. Da der Zugewinn des Ehemannes um € 50.000,00 höher ausfällt als derjenige der Ehefrau, so Paape, hat diese bei der Scheidung gegenüber ihrem Ehemann einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz, also hier € 25.000,00.

Diese Rechtslage, so weißt auch der Braunschweiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jürgen Wabbel aus beruflicher Erfahrung, lässt so manchen ausgleichspflichtigen Ehegatten angesichts der anstehenden Scheidung in Versuchung geraten, sein Vermögen noch schnell durch Schenkungen an Dritte entsprechend zu schmälern, um so einer Ausgleichspflicht ganz oder teilweise zu entgehen.

Um derartigen Manipulationen zu begegnen, so Wabbel, sehe das Gesetz allerdings in weiser Voraussicht vor, dass dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet wird, um den das Vermögen dadurch verringert ist, dass ein Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes, also in der Regel mit Eheschließung, Dritten unentgeltliche Schenkungen gemacht hat, die nicht einer „sittlichen Pflicht“ oder dem „Anstand“ entsprochen haben, oder in der Absicht vorgenommen werden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Komme daher z. B. der Ehemann in „Vorahnung auf die Scheidung“ auf den Gedanken, noch schnell eine Eigentumswohnung im Wert von € 300.000,00 unentgeltlich auf Verwandte oder Freunde zu übertragen, um so seiner Ausgleichspflicht zu entgehen oder diese zu verringern, ist dieser Wert gleichwohl seinem Zugewinn hinzuzurechnen. Am besten sei allerdings, auch die Verteilung des Vermögens anlässlich der Scheidung möglichst gütlich vorzunehmen. Jeder Streit führe letztlich häufig auch zu deutlich erhöhten Gerichts- und Anwaltskosten, die nicht selten in keinem Verhältnis zum Streitgegenstand stünden.

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Peter LeßmannFachanwalt fürFachanwalt für Familierecht
Leiter des FAFamilienrechtund Erbrecht
Familienrecht DANSEFDagmar PaapeJürgen Wabbel
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