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Michael Plüschke
Dr. Höckelmann, Berger & Partner Fachanwälte
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Teure Post wegen Google-AdWords-Anzeige – Auch rein beschreibende AdWords können zu einer Markenverletzung führen

von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin

Google-AdWord-Anzeigen sind ein zielgenaues Werbeinstrument und erfreuen sich großer Beliebtheit. Deren Vorteil haben auch Noname-Wettbewerber von Markenherstellern erkannt. Denn immer öfter müssen sich die Gerichte mit Markenverletzungen durch Google-AdWord-Anzeigen beschäftigen. So verbot aktuell das OLG Braunschweig am 11.12.2006 (Gz.: 2 W 177/06) die Nutzung der Marke „Jette“ und das Landgericht Köln am 09.02.2007 (Gz.: 81 O 174/06) die Nutzung der Marke und geschäftlichen Bezeichnung „FunFactory“ durch Unbefugte.

Neu ist, daß auch rein beschreibende Gattungsbegriffe zu einer Markenverletzung führen können. So verbot das Landgericht Berlin am 21.11.2006 die Verwendung des Begriffes „Möbel“ als Google-AdWord (Gz.: 15 O 560/06), weil der Anzeigenkunde bei Google die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt hatte und die Anzeige auch bei Eingabe der eingetragenen Marke „europa-möbel“ erschien. Bei dieser Option werden die Anzeigen auch bei ähnlichen Suchbegriffen geschaltet, wie das bei „europa-möbel“ geschehen ist. Der Anzeigenkunde kann das verhindern, indem er die Option „genau passende Keywords“ oder „ausschließende Keywords“ wählt.

Hintergrund ist, daß der Anzeigenkunde des Internetsuchmaschinenbetreibers Google sogenannte AdWords bestimmen kann. Sobald ein solches AdWord vom Internetnutzer in die Suchmaschine eingegeben wird, erscheint die Anzeige. Die Anzeige wird dadurch zielgenau plaziert. Wenn der Verkäufer eines Noname-Produktes bekannte Markennamen als AdWords bestimmt, werden seine Anzeigen dem Internetnutzer bei der Suche nach dem Markenprodukt ebenfalls angezeigt. So hängt sich der Verkäufer des Noname-Produktes ohne eigenen Werbeaufwand an die Bekanntheit einer Marke und an den für die Marke betriebenen Werbeaufwand an.

Eine notorisch abweichende Auffassung zu Markenverletzungen durch Google-AdWords-Anzeigen und Metatag-Keywords auf Internetseiten vertritt seit Jahren das OLG Düsseldorf. Es verneinte zuletzt am 23.01.2007 die kennzeichenmäßige Benutzung einer fremden Marke durch die Verwendung als Google-AdWord (Gz.: I-20 U 79/06).

Doch ist das keine sichere Bank angesichts der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Metatag-Keywords in der Entscheidung zum Kennzeichen „Impuls“ vom 18.05.2006 (Gz.: I ZR 183/03) und anderer Gerichte zu den AdWords-Anzeigen. Bei Rechtsverletzungen im Internet gilt der „fliegende Gerichtsstand“, weil die Verletzung an jedem Ort in Deutschland begangen wird. Deshalb kann der Markeninhaber das anzurufende Gericht selbst bestimmen.

Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.

Michael Plüschke
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