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Andrea Benkendorff
Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB
Kleine Brüdergasse 3-5
01067 Dresden

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Befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine Berufsausbildung

von Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Andrea Benkendorff

Immer wieder wirft die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) Fragen auf. Vor allem das so genannte „Anschlussverbot“ des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses immer dann unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit soll eine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch den Abschluss einer Vielzahl aufeinander folgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge vermieden werden. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Auszubildenden, der nach der Ausbildung im eigenen Unternehmen weiterbeschäftigt werden soll, ist jedoch trotz des „Anschlussverbotes“ des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in anderem Zusammenhang mehrfach betont, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist. Aufgrund dessen entschied bereits das LAG Niedersachsen (Urt. v. 4. Juli 2003, Az: 16 Sa 103/03), dass ein Ausbildungsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG anzusehen ist. Gleiches entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 19. Oktober 2005, Az: 7 AZR 31/05) für die berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant, wenn im Rahmen des Praktikantenverhältnisses kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Rechtsprechung hat sich auch das Arbeitsgericht Dresden angeschlossen (Urt. v. 14. März 2006, 12 Ca 4304/05). Damit steht ein vorheriges Berufsausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis einer anschließenden sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages mit dem gleichen Arbeitnehmer nicht im Wege.

Fazit:
•Der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages im Anschluss an die Ausbildung ist auch dann möglich, wenn zuvor zwischen denselben Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden hat.

•Gleiches gilt für ein echtes Praktikum oder Volontariat, wenn mit dem Praktikanten kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Die Autorin ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückfragen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung:

Dr. Andrea Benkendorff
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kanzlei
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