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BAG: Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in den ersten 6 Monaten fristlos gekündigt wird, muss gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Versäumt er diese Frist, ist die Kündigung in jedem Fall wirksam.


Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28.06.2007 festgestellt, dass eine Klage gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses, also innerhalb der Wartefrist des § 1 I KSchG (Kündigungsschutzgesetz ) ausgesprochen wurde. Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, prüft das Gericht nicht einmal mehr, ob die Kündigung zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Mit diesem Urteil weicht das BAG von seiner bisherigen Rechtsmeinung ab. Die frühere Rechtsmeinung sei durch die zum 01.01.2004 in Kraft getretene Änderung des KSchG überholt, erläuterte das BAG.

Ein Kraftfahrer hatte gegen eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis gerade einmal 5 Monate bestanden.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen, da er die Kündigungsschutzklage erst 1 Monat nach Zugang der Kündigung, also verspätet erhoben hatte. Ob die Kündigungung zurecht erfolgt war, hat das BAG überhaupt nicht mehr geprüft.

BAG, Urteil vom 28.06.2007, Az: 6 AZR 873/06

 
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