Die Aufteilung des Vermögens nach einer Scheidung in Deutschland richtet sich nach den Regelungen des § 1363 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Halbteilung. Das bedeutet, dass das Vermögen, das während der Ehezeit erworben wurde, zwischen den Ehepartnern hälftig aufgeteilt wird. Hierzu gehören insbesondere:
* Das gemeinsame Vermögen, wie z.B. Immobilien, Konten und Wertpapiere
* Die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche, wie z.B. Renten- und Pensionsansprüche
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz:
* Vermögen, das vor der Ehe oder durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde, bleibt dem jeweiligen Ehepartner
* Vermögen, das während der Ehezeit durch eigenes Verdienst oder eigenes Vermögen erworben wurde, kann unter Umständen nicht geteilt werden
* Schulden werden im Rahmen der sogenannten "Gütergemeinschaft" geteilt, es sei denn, sie sind vor der Ehe oder durch eigenes Verschulden entstanden
In bestimmten Fällen kann auch eine Abweichung von der Halbteilung erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist (§ 1364 BGB).
Es ist zu beachten, dass die Aufteilung des Vermögens im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht erfolgt und eine Einigung der Ehepartner nicht erforderlich ist. Das Gericht kann auch eine einseitige Entscheidung treffen, wenn die Ehepartner keine Einigung erzielen können.
Quellen:
* § 1363 ff. BGB
* Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.03.2007 - XII ZR 130/04
* Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 17.01.2013 - 33 UF 1241/12